Was sind die Kriterien, damit die alternierende Obhut möglich ist?

BGE 5A_527/2015 vom 6.10.2015: Laut Bundesgericht muss die alternierende Obhut mit dem Kindeswohl vereinbar sein. Das Wechselmodell befand das Gericht im vorliegenden Fall als nicht geeignet, weil unter den Eltern ein chronischer Konflikt herrschte. Dazu kam, dass die Wohnorte der Eltern rund 20 km auseinander lagen. Dem Wunsch der beiden Kinder, viel Kontakt zum Vater zu haben, könne mit einem ausgedehnten Besuchsrecht entsprochen werden, befand das Gericht.