Personen, die zusammenwohnen und sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben ein gesetzliches Vertretungsrecht in medizinischen Fragen, wenn der Partner, die Partnerin urteilsunfähig ist und nicht mehr selber entscheiden kann. Dazu gehört auch, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte den gesunden Partner bzw. die gesunde Partnerin über den Gesundheitszustand informieren und mit ihm oder ihr den Behandlungsplan absprechen.