Gegen den Willen einer Ehepartei kann sich die andere vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist nur scheiden lassen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Diese sogenannte Unzumutbarkeit wurde vom Bundesgericht – allerdings, als die Trennungsfrist noch vier Jahre betrug – unter anderem bejaht bei stundenlanger Misshandlung der Ehefrau, andauernder Belästigung des Partners oder einseitiger Scheinehe.