Die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung sind sehr streng: Sie müssen bedeutend mehr an die gemeinsamen Lebenskosten beigetragen haben, als Sie gesetzlich aufgrund der ehelichen Beistandspflicht oder aufgrund Ihrer individuellen Vereinbarung verpflichtet gewesen wären. Eine gesetzliche Beistandspflicht für Ferien dürfte eher nicht vorliegen. Somit kommt es auf Ihre Abmachung an, ob die Auslagen für die Ferien als ausserordentliche Zahlung gelten. Im Streitfall müsste das Gericht diese Frage klären.