Die für Kinder bestimmten Unterhaltsbeiträge können die Leistungspflichtigen bis und mit zu dem Monat abziehen, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet.

Sobald das Kind volljährig ist, kann der Zahlende geleistete Unterhaltsbeiträge somit nicht mehr abziehen. Immerhin steht ihm dann in vielen Kantonen der pauschale Kinderabzug zu. Die Bedingung ist meist, dass der Zahler der Alimente zur Hauptsache für den Kinderunterhalt aufkommt. Ist das nicht der Fall, ist allenfalls der tiefere Unterstützungsabzug möglich. Diesen kennen jedoch nicht alle Kantone.

Betreuungsunterhalt kann man auch abziehen

Seit 2017 gibt es den sogenannten Betreuungsunterhalt. Er gewährleistet die Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Dieser zusätzliche Unterhalt ist vor allem wichtig für unverheiratete Eltern, die sich getrennt haben. Der Betreuungsunterhalt soll den Lebensunterhalt des betreuenden Elternteils sicherstellen. Die Zahlungen sind beim Kinderunterhalt abzugsfähig.

Kapitalabfindung nicht abzugsfähig

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können die Kinderalimente auch als einmalige Abfindung geleistet werden. Eine solche Abfindung kann als Geldleistung oder Sachleistung (z.B. Wertschriften, Liegenschaft) erfolgen. In einem solchen Fall ist der Übergang des Vermögens in fast allen Kantonen steuerfrei. Diese einmalige Zahlung kann in der Steuererklärung nicht abgezogen werden.

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