Bundesgerichtsentscheid zur Herausgabe des Handy-Sperrcodes bei Hausdurchsuchung
Will die Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung, dass die beschuldigte Person ihr Mobiltelefon entsperrt, muss sie diese korrekt über ihre Rechte belehren.
BGE 151 IV 73: Wegen eines konkreten Tatverdachts führte die Polizei bei der beschuldigten Person eine Hausdurchsuchung durch. Dabei stellten die Beamten sein Smartphone sicher. Noch vor Ort fragten ihn die Polizisten nach dem Sperrcode für sein Handy, ohne ihn vorgängig auf seine Rechte und dabei insbesondere auf sein Recht hinzuweisen, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern. Trotzdem gab der Beschuldigte den Beamten den Code an. Diese fanden auf dem Mobiltelefon belastendes pornografisches Material (Chats, Fotos etc.). Deswegen wurde der Beschuldigte in der Folge wegen verschiedener Sexualdelikte schuldig gesprochen. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht – und dabei hauptsächlich mit der Begründung, die Polizei hätte ihn darüber informieren müssen, dass er den Code nicht hätte angeben müssen. Das Bundesgericht gibt ihm recht: Bei der Abfrage des Sperrcodes handelt es sich bereits um eine Einvernahme zur Sache und nicht bloss um eine administrative Formalität – wie etwa die Frage nach der Adresse. Ohne vorgängige Rechtsbelehrung sind die auf dem Handy gefundenen Beweise nicht verwertbar.