Verteidigung im Militärstrafprozess
In einer Voruntersuchung und einer vorläufigen Beweisaufnahme können Sie einen Anwalt beiziehen. Vor Gericht müssen Sie sich verteidigen lassen und haben Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger.
Im Militär können Sie sich sowohl bei der Voruntersuchung wie der vorläufigen Beweisaufnahme verteidigen lassen (Einvernahmen vor Untersuchungsrichter/Militärpolizei). Kommt es zu einer Verhandlung vor Militärgericht, sind Sie verpflichtet, sich dort anwaltlich vertreten zu lassen.
Anspruch auf amtlichen Verteidiger
Sie haben die Wahl zwischen amtlicher und privater Verteidigung. Amtliche Verteidigung können Sie bereits in der Voruntersuchung oder der vorläufigen Beweisaufnahme beim Untersuchungsrichter beantragen. In der Beweisaufnahme entscheidet der Oberauditor, in der Voruntersuchung der Gerichtspräsident darüber. Bewilligt wird dies aber nur bei komplexeren Fällen oder schwererem Tatvorwurf. Jeder Anwalt, der in der Schweiz praktizieren darf, kann als amtlicher Anwalt eingesetzt werden.
Anwaltskosten
Ein amtlicher Verteidiger ist für den Beschuldigten/Angeklagten im Militärstrafprozess immer kostenlos – unabhängig vom Vorliegen einer Prozessarmut und vom Verfahrensausgang. Ein privater Verteidiger muss hingegen bei Unterliegen im Prozess selber berappt werden.