Bundesgerichtsentscheid zur Gewährung des Strafvollzugs mit einer Fussfessel bei fehlender Selbstdisziplin
Wer um den Vollzug einer Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung ersucht, muss die Selbstdisziplin sowie die Kooperationsbereitschaft mitbringen, welche für diese privilegierte Vollzugsform notwendig sind.
BGE 7B_1226/2024 vom 11.4.2025: Ein verurteilter Straftäter wurde von der zuständigen Vollzugsbehörde mehrmals schriftlich aufgefordert, ein Gesuch um Verbüssung der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 210 Tagen mittels elektronischer Überwachung – mit einer Fussfessel – einzureichen. Da der Verurteilte über ein Jahr lang sämtliche Briefe, Termine und Fristen ignorierte, lehnte die Vollzugsbehörde sein Gesuch ab. Das Bundesgericht gibt ihr Recht: Wer um den Vollzug einer Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung ersucht, muss eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bieten.