BGE 7B_1226/2024 vom 11.4.2025: Ein verurteilter Straftäter wurde von der zuständigen Vollzugsbehörde mehrmals schriftlich aufgefordert, ein Gesuch um Verbüssung der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 210 Tagen mittels elektronischer Überwachung – mit einer Fussfessel – einzureichen. Da der Verurteilte über ein Jahr lang sämtliche Briefe, Termine und Fristen ignorierte, lehnte die Vollzugsbehörde sein Gesuch ab. Das Bundesgericht gibt ihr Recht: Wer um den Vollzug einer Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung ersucht, muss eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bieten.