Bundesgerichtsentscheid zur Verbreitung eines Pornovideos mit digital verjüngter Erwachsener
Gemäss Bundesgericht stellen pornografische Erzeugnisse mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen verbotene «nicht tatsächliche» Kinderpornografie dar. Sie sind deshalb wie echte Pornografie verboten und strafbar.
BGE 6B_122/2024 vom 20.11.2025: Ein Mann verschickte über seinen Instagram-Account eine Videodatei eines vorpubertär wirkenden Mädchens beim Oralverkehr an einem erwachsenen Mann. Tatsächlich handelte es sich aber um eine volljährige Pornodarstellerin, denn das Video wurde mit einem technischen Filter verändert und auf einer bekannten Plattform hochgeladen. Das zuständige Strafgericht sprach den Mann der harten Pornografie schuldig und verurteilte ihn dafür sowie wegen weiterer Delikte zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid: Pornografische Erzeugnisse mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen stellen «nicht tatsächliche» Kinderpornografie dar und sind wie echte Kinderpornografie verboten und strafbar.