Bundesgerichtsentscheid zur Fahreignungsabklärung wegen Ecstasy
Wer bei einer Verkehrskontrolle mit einer Ecstasy-Pille erwischt wird, muss sich nicht zwingend einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen.
BGE 1C_716/2024 vom 19.12.2025: Ein Autofahrer wurde nachts auf der Autobahn kontrolliert. Die Polizei fand bei ihm eine kleine Menge Marihuana, Haschisch und eine mutmassliche Ecstasy-Pille (MDMA). Der Lenker gab zu, knapp 14 Stunden vor Fahrantritt einen Joint geraucht zu haben. Trotz des positiven Urin-Drogenschnelltests ergab die anschliessende Blutanalyse keine relevanten Werte: Es konnten weder Kokain noch Kokain-Abbauprodukte noch Amphetamine festgestellt werden, und die festgestellte THC-Konzentration lag unterhalb des Grenzwertes von 1,5 μg/L. Trotzdem ordnete das zuständige Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an – mit der Begründung, das Mitführen von harten Drogen wie Ecstasy rechtfertige automatisch eine solche Untersuchung. Das Bundesgericht sieht das anders: Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört MDMA – auch im Strafrecht – nicht zu den harten Drogen wie Kokain oder Heroin. Ecstasy ist eine «weiche» Droge. Deshalb führt das Mitführen einer Pille nicht automatisch und obligatorisch zu einer Fahreignungsabklärung. Vielmehr müssten die zuständigen Behörden in einem solchen Fall prüfen, ob Anzeichen für einen regelmässigen Konsum vorliegen, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu begründen.