Bundesgerichtsentscheide zur Regelung des Strafrahmens bei Raserdelikten
Raser müssen nicht zwingend mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn sie im Strassenverkehr bisher keine Vergehen oder Verbrechen begangen haben.
BGE 6B_772/2025 vom 29.7.2026: Die Strafbehörden hatten sich mit einem Raser zu befassen, der im Jahr 2023 anstatt der erlaubten 30 km/h mit 74 km/h erwischt wurde. Derselbe Lenker wurde bereits 2019 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt. Trotzdem machte er im Strafverfahren geltend, er sei nach der neuen Regel bei der Bestrafung privilegiert zu behandeln, da seine frühere Verkehrswiderhandlung noch gar nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Bundesgericht widersprach dieser Einschätzung: Von der Privilegierung ausgeschlossen seien alle Raserinnen und Raser, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Raserfahrt wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden seien.