Der Grundsatz ist klar: Das Rechtsüberholen «durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen» ist verboten. Gemäss Bundesgericht liegt Rechtsüberholen im eigentlichen Sinn vor, wenn jemand an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen vorbeifährt und danach – mehr oder weniger – in einem Zug wieder einbiegt.