BGE 6B_301/2024 vom 5.11.2024: Der Lenker eines E-Bikes fuhr auf einer Hauptstrasse, gefolgt von einem Motorradfahrer. Der E-Bike-Fahrer wollte nach links in eine Nebenstrasse einbiegen. Im selben Augenblick überholte ihn der Motorradfahrer. Es kam zur Kollision. Gegen beide Lenker wurde ein Strafverfahren eröffnet. Dabei wurde der Motorradfahrer freigesprochen. Der Lenker des E-Bikes wurde hingegen der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden. Das Bundesgericht bestätigt dieses Verdikt: Der Lenker eines Fahrzeugs, der seine Fahrtrichtung ändern wolle, um beispielsweise nach links abzubiegen, müsse auch auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht nehmen. Deshalb müsse man vor jedem Richtungswechsel (Einspuren, Spurwechsel, Abbiegen) die Absicht durch Blinken oder verständliche Handzeichen rechtzeitig anzeigen. Der E-Bike-Fahrer hat den Richtungswechsel durch Ausstrecken des Arms zu einem Zeitpunkt angezeigt, als das Motorrad ausserhalb seines Blickfelds war. Dies war gemäss Bundesgericht zu früh: Obwohl er links auf der Fahrbahn positioniert gewesen sei, habe er nicht erwarten können, dass andere mit seinem Linksabbiegen rechnen würden, da er beide Hände am Lenker gehabt habe. Vielmehr hätte er kurz vor dem Abbiegen überprüfen müssen, ob sein Manöver nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefährde.