Bis zu diesem Entscheid des Bundesgerichtes BGE 142 V 87, ging man davon aus, dass die Krankenkassenprämie monatlich geschuldet sein musste und sie sich nicht auf einzelne Tage splitten liess. Dies führte bisher dazu, dass wenn jemand am 1. des Monates verstorben ist, die Erben die Prämie für den Restmonat nicht zurückerstattet bekommen haben. Man nannte dies den Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie. Heute ist das anders. Es wird taggenau abgerechnet. Die Erben können die Rückerstattung für den Restmonat verlangen.