Unabhängig vom Pensum ist ein Angestellter von jedem seiner Arbeitgeber für Berufsunfälle zu versichern. Für Nichtberufsunfälle (NBU) besteht nur bei denjenigen Arbeitgebern eine Versicherung, bei welchen ein Pensum von mindestens 8 Wochenstunden gearbeitet wird.

Zuständige Versicherung

Bei einem Berufsunfall übernimmt die Versicherung des Arbeitgebers, in dessen Betrieb der Unfall passiert ist, den Fall. Bei einem Nichtbetriebsunfall wird die Versicherung desjenigen Arbeitgebers zuständig, bei welchem der Verunfallte zuletzt gearbeitet hatte und für Freizeitunfälle versichert war.

Leistungen

Die zuständige Versicherung hat die vollen Leistungen zu erbringen, bei Taggeldern und Renten aufgrund des gesamten versicherten Verdienstes aus allen Teilzeitstellen. Selbst bei Nichtberufsunfällen wird immer vom Gesamtlohn ausgegangen, selbst wenn im zweiten Anstellungsverhältnis wegen des tiefen Arbeitspensums nur Berufsunfälle versichert wären.

Gesetzesartikel: UVV 23 Abs. 5, 99, 102, 115 Abs. 2

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