BGE 8C_334/2025 vom 10.11.2025, E. 5.3.2: Der Gerichtsgutachter der Vorinstanz stellte fest, dass die Art der Verletzung nicht zum geschilderten Unfallhergang passe. Ein blosser Aufprall der Schulter auf dem Boden führe nur sehr selten zu einem kompletten Riss der Rotorenmanschette. Dafür sei ein Sturz mit Abstützen auf den Arm nötig. Im Übrigen hatte der Gutachter auch abnutzungsbedingte Veränderungen festgestellt. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und bestätigte die Leistungseinstellung der Suva.