Personen, die im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV in einem Betrieb oder einer speziellen Anstalt/Werkstätte für Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen tätig sind, sind wie Arbeitnehmende ebenfalls obligatorisch nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert. Voraussetzung für die Versicherungsdeckung ist, dass die Personen dort in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem die IV-Massnahme anfängt, spätestens aber, wenn sich die betreffende Person auf den Weg zur Massnahme macht. Der Versicherungsschutz endet mit dem 31. Tag, nachdem die IV-Massnahme beendet wird.