Haftung: Wer haftet bei Unfällen auf unserem Trampolin?
Frage: Wir haben im Garten ein grosses Trampolin aufgestellt. Für alle Fälle haben wir daneben ein Schild angebracht: «Privatbesitz, bei Unfällen übernehmen wir keine Haftung.» Ist das rechtlich in Ordnung so?
Ich nehme an, dass Ihr Trampolin nicht fest verankert ist; somit ist es kein sogenanntes Werk, und die Werkeigentümerhaftung entfällt. Dennoch sind Sie als Besitzer verpflichtet, alles Nötige vorzukehren, um eine Schädigung Dritter zu vermeiden (sogenannter Gefahrensatz).
Daher reicht Ihre Hinweistafel nicht aus: Kleine Kinder werden die Warnung nicht lesen können und sich dadurch vom Besteigen des Trampolins nicht abhalten lassen.
Besser wäre es, das Grundstück einzuzäunen, so dass Unbefugte keinen Zutritt haben, oder das Trampolin bei Nichtgebrauch abzudecken.
Weitere Sicherheitstipps finden Sie im Ratgeber «Gartentrampolin» der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU). Wer sich an diese Empfehlungen hält, reduziert sein Haftungsrisiko weitgehend.
Checkliste der BfU
