Ja, Sie können grundsätzlich eine beliebige Person mit Ihrer Vertretung beauftragen, also auch jemanden ausserhalb der Eigentümergemeinschaft. Das Stockwerkeigentümerreglement kann aber Einschränkungen vorsehen: etwa dass Sie sich nur durch andere Eigentümer, Ihren Partner oder einen Hausgenossen vertreten lassen dürfen. Ein gänzliches Verbot der Stellvertretung wäre nicht gültig, da es das Stimmrecht in unzulässiger Weise aushöhlen würde. Das wäre auch so, wenn nur die Verwaltung als zulässige Vertretung gelten sollte.