BGE 145 III 8 (Urteil 4A_71/2018 vom 18.9.2018): Der Ersteller einer Stockwerkeinheit ist dem Besteller gegenüber zur Ablieferung eines mängelfreien Werks verpflichtet. Dies gilt auch für gemeinschaftliche Teile. Der einzelne Stockwerkeigentümer kann seinen vertraglichen Nachbesserungsanspruch deshalb auch hinsichtlich gemeinschaftlicher Bauteile ungeteilt geltend machen; der Anspruch ist nicht auf seine Wertquote beschränkt.