Treten Mängel auf, die Sie bei der Abnahme nicht entdecken konnten, müssen Sie diese innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung rügen – sofern im Vertrag keine längere Frist vereinbart wurde. Dies gilt für Verträge, die seit dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden. Für ältere Verträge gilt grundsätzlich weiterhin das bisherige Recht.