Treten plötzlich Mängel auf, welche Sie bei der Abnahme nicht entdecken konnten, müssen Sie diese innerhalb von 60 Tagen rügen – sofern keine längere Frist im Vertrag vereinbart wurde. Dies gilt für Kaufverträge, die seit dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden. Für ältere Verträge gilt nach wie vor die sofortige Rügefrist.