Der Vermieter ist verpflichtet, für den ordentlichen Unterhalt der Mietsache zu sorgen. Davon ausgenommen sind kleinere Reparaturen und Ausbesserungen. Für diesen sogenannten „kleinen Unterhalt“ ist der Mieter verantwortlich.

Was ist „kleiner Unterhalt“

Die neuere Lehre und Rechtsprechung geht davon aus, dass ein kleiner Unterhalt nur dann vorliegt, wenn eine Reparatur von einem Durchschnittsmieter ohne besonderes Fachwissen mit einfachen Handgriffen erledigt werden kann. Darunter fallen beispielsweise das Ersetzen von Dichtungen an Wasserhähnen, das Ölen von Scharnieren oder das Entstopfen vom Siphon beim Lavabo.

Kleinteile muss der Mieter auf eigene Kosten ersetzen, sogar wenn deren Lebensdauer bereits abgelaufen ist. Dazu zählen zum Beispiel fehlende Zahngläser, ein kaputter Duschschlauch, der Filter des Dampfabzugs in der Küche, dreckige Backbleche etc. Die Kostengrenze für Kleinteile liegt – nach weit verbreiteter Ansicht – bei etwa 150 Franken.

Fachmann nötig?

Sobald es aber für die Reparatur einen Fachmann braucht, gehen die Kosten zulasten des Vermieters – egal, wie hoch oder tief der Rechnungsbetrag ist. Anderslautende Klauseln im Mietvertrag sind ungültig! Schickt Ihnen der Vermieter trotzdem eine Rechnung, müssen Sie diese nicht bezahlen. Den Fachmann sollten Sie als Mieter nicht selbst beauftragen, sondern vom Vermieter verlangen, dass er den Mangel innert angemessener Frist beheben lässt.

Ausnahme: Mieterschäden

Wurde der Schaden am Mietobjekt durch eine übermässige Abnutzung oder ein Missgeschick seitens des Mieters verursacht, muss der Mieter – oder allenfalls dessen Haftpflichtversicherungbezahlen.

Weitere Informationen zum «kleinen Unterhalt» finden Sie in diesem Beobachter-Artikel: «Wer muss die Reparatur bezahlen?»

Gesetzesartikel: OR 256, 259

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