1. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes.
2. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung (BGE 129 III 375).

Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind, das noch in Ausbildung ist, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den erweiterten Notbedarf um ungefähr 20 Prozent übersteigt (BGE 118 II 97).

Wenn den Eltern aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse keine Unterhaltsbeiträge zugemutet werden können, so können Stipendien oder Darlehen beantragt werden. Stipendien werden nicht nur für die Uni bezahlt, sondern auch für den Besuch einer Fachhochschule. Die Amtsstelle, die sich mit Ausbildungsbeiträgen beschäftigt, gehört in der Regel zur kantonalen Erziehungs- oder Bildungsdirektion: www.crus.ch

Statt lange mit den Eltern zu streiten oder wenn die Stipendien nicht reichen, können volljährige Kinder Sozialhilfe beantragen, denn eine Erstausbildung ist gemäss der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe ein Unterstützungsgrund. Das Sozialamt wird dann eine Verwandtenunterstützungspflicht prüfen.