Wann ist ein Schulweg zumutbar?

Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass jedes Kind einen zumutbaren Schulweg hat. Dazu müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • die Länge des Wegs
  • die Gefährlichkeit des Wegs
  • die Persönlichkeit des Kindes

Das Bundesgericht hat 2019 festgehalten, dass ein Schulweg von 40 Minuten für ein Kind in der ersten Klasse zumutbar ist. Dabei muss gemäss Bundesgericht berücksichtigt werden, dass jüngere Kinder langsamer als Erwachsene unterwegs sind.

Ein Weg darf zudem nicht gefährlich sein. Die Schule muss prüfen, ob Trottoirs vorhanden sind und ob gefährliche oder stark befahrene Strassen «Ich habe megaviel Glück gehabt» Der Schulweg ist kein Kinderspiel überquert werden müssen.

Zu guter Letzt muss jeder Einzelfall angeschaut werden. Jedes Kind steht in seiner Entwicklung an einem anderen Punkt.

 

Wie vorgehen, wenn Eltern einen Schulweg als unzumutbar betrachten?

Suchen Sie als Erstes das Gespräch mit der zuständigen Behörde. Zeigen Sie auf, warum Sie den Schulweg als unzumutbar erachten. Ist der Weg zu lang? Oder zu gefährlich? Oft ist es möglich, auf diesem Weg eine unkomplizierte Lösung zu finden. Kommen Sie so nicht weiter, können Sie einen konkreten Antrag an die zuständige Behörde stellen (siehe Musterbrief unten). Sie können beispielsweise beantragen, dass Ihr Kind mit dem Schulbus gefahren wird. Lehnt die Behörde das Gesuch ab, können Sie sich dagegen wehren. Sie werden den Bescheid in Form einer Verfügung erhalten. Wo Sie Ihre Beschwerde einreichen müssen und in welcher Frist, steht am Schluss der Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung.

 

Was kann die zuständige Behörde tun bei einem unzumutbaren Schulweg?

Falls der Schulweg für ein Kind unzumutbar ist, muss die zuständige Behörde für Alternativen sorgen. Die Eltern können nicht mitentscheiden, wie die Behörde sicherstellt, dass der Schulweg zumutbar ist. Folgendes kann die Behörde entscheiden:

  • Die Kinder werden mit dem Schulbus gefahren.
  • Die Schule bezahlt den Transport im öffentlichen Verkehr. Kindergartenkinder können ihn noch nicht unbegleitet nutzen, die Behörde muss für diese Kinder eine Begleitung organisieren.
  • An gefährlichen Strassenüberquerungen wird ein Lotsendienst eingerichtet.
  • Die Schule organisiert einen begleiteten Pedibus: Die Kinder werden ganz oder teilweise von einer erwachsenen Person begleitet.
  • Die Kinder dürfen in der Schule essen (wenn die Mittagspause zu Hause zu kurz ausfällt). Die Schule muss das jedoch nicht gratis anbieten. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein Betrag bis fünf Franken für das Mittagessen und die Betreuung angemessen ist.

 

Sind die Eltern verantwortlich für den Schulweg?

Die zuständige Behörde ist verantwortlich dafür, dass der Schulweg zumutbar ist. Der Schulweg an sich liegt aber in der Verantwortung der Eltern. Daher entscheiden die Eltern, wie ihr Kind den Schulweg zurücklegt. Sie können entscheiden, dass das Kind beispielsweise mit dem Velo zur Schule fährt. Die Schulen können daher kein Verbot aussprechen, dass Kinder mit dem Velo zur Schule fahren. Es ist auch nicht zulässig, dass Schulen sagen, dass der Schulweg erst ab einer Länge von beispielsweise einem Kilometer mit dem Velo zurückgelegt werden darf. Es ist auch an den Eltern, zu entscheiden, ob ihr Kind einen Helm trägt auf dem Schulweg oder nicht. Selbstverständlich darf die Schule aber Empfehlungen zum Schulweg abgeben. 

 

Welche Behörde ist zuständig dafür, dass der Schulweg zumutbar ist?

Das ist sehr unterschiedlich geregelt. Je nach Gemeindeorganisation ist das die Schul- oder die Gemeindebehörde. Nehmen Sie am besten direkt mit der Schulleitung Kontakt auf und klären Sie ab, wer zuständig ist.

 

Wie kann man erreichen, dass eine Schulwegüberprüfung durchgeführt wird?*

Es steht allen frei, von den Behörden mit einer Anfrage oder Motion eine Schulwegüberprüfung einzufordern. So gehen Sie vor:

  1. Suchen Sie Gleichgesinnte: Eine Anfrage hat mehr Gewicht, wenn statt einer Einzelperson ein ganzes Komitee das Anliegen unterstützt.
  2. Ziele formulieren: Klären Sie innerhalb des Komitees, was Sie genau erreichen wollen. Prüfen Sie dann machbare Massnahmen. Diese können Sie später in Ihrer Anfrage oder Motion gegenüber der Gemeinde als mögliche Lösungsvorschläge nennen.
  3. Gefahren dokumentieren: Tragen Sie möglichst viele Fakten zusammen, die zeigen, warum eine Stelle gefährlich ist. Es kann auch hilfreich sein, mit den Kindern den Weg abzulaufen und sie die Gefahrenstelle aus ihrer Perspektive fotografieren zu lassen.
  4. Gespräch mit der Gemeinde suchen: Fallen Sie nicht mit einer fixfertigen Initiative mit der Tür ins Gemeindehaus, sondern klären Sie in einem ersten Gespräch mit den Behörden, wer für das Anliegen zuständig ist. Formulieren Sie Ihr Ziel klar und lassen Sie sich nicht abwimmeln.
  5. Anfrage/Motion lancieren: Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) empfiehlt, mit einer Online-Petition (zum Beispiel über www.openpetition.eu) oder mit einem Vorstoss bei der Gemeinde eine Eingabe zu machen. Sie können das Schreiben anhand unseres Musterbriefs aufsetzen.
  6. Frist setzen: Setzen Sie der Behörde eine angemessene Frist, um Stellung zu nehmen. Eine angemessene Frist könnenfür eine Anfrage etwa zwei Monate sein. Um eine Motion oder Interpellation zu beantworten, brauchen die Behörden etwas mehr Zeit (meist reichen sechs Monate). Nimmt die Behörde den Antrag an, so ist sie verpflichtet, die Massnahmen innerhalb einer gewissen Frist umzusetzen.

 

*Quelle: VCS

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In diesem Forum diskutieren Eltern, Anwohnerinnen und weitere Betroffene über gefährliche Schulwege und was man dagegen unternehmen kann. Die Beobachter-Redaktorinnen Corinne Strebel und Daniela Bleiker beantworten hier allgemeine Fragen zum Thema. Für spezifische Probleme und Fragen kontaktieren Sie bitte die Hotline des Beobachter-Beratungszentrums unter der Nummer 058 510 73 76.

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