Kaum jemand hat noch den Überblick über alle Verfahren, die gegen Silvio Stocker laufen oder von ihm geführt werden», sagt Franca Santarossa, die als Juristin des Aargauer Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) Einblick in die jahrelangen Streitereien in Kleindöttingen, Gemeinde Böttstein AG, hat.

Als zeitaufwendig bezeichnet Agnes Canonica, Gemeindeammann von Böttstein, die Auseinandersetzung mit und um Silvio Stocker. Stocker und sein Anwalt teilen diese Meinung - und beantworten deswegen die Fragen des Beobachters nicht. Anders Ruth Stalder, die ihrem Ärger Luft macht: «Stocker macht einfach, was er will.» Die Polsterei Obrist & Stalder AG grenzt direkt an Stockers Areal; in der Attikawohnung lebt das Ehepaar Stalder.

Silvio Stockers Firma entsorgt Bauschutt und organische Stoffe, sie betreibt einen Muldendienst und ist auch als Bauunternehmung tätig.

«Armutszeugnis für die Gemeinde»
Die Liebe des Unternehmers zur Gemeinde hält sich in Grenzen. So verbietet er dem Bauverwalter, seine Areale zu betreten. Die Gemeinde akzeptiert sein Verdikt - eine private Firma führt nun die Kontrollen bei Stocker durch. Er muss allerdings seine Beaufsichtigung bezahlen. Kommentar des Brugger Rechtsanwalts Ernst Kistler, eines ausgewiesenen Kenners des aargauischen Baugesetzes: «Es ist nicht verboten, für einen Einzelnen einen Hilfssheriff einzustellen - ich halte es aber für ein blankes Armutszeugnis für die Gemeinde.»

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Bewährte Taktik: Das hässliche Gestell steht schon seit Monaten, das Baugesuch dafür wurde jedoch erst kürzlich eingereicht.


Trotz Hilfssheriff scheint das Baugesetz für Silvio Stocker von untergeordneter Bedeutung zu sein. So kaufte er eine bereits bestehende Pferdewiese. Im Oktober 2005 erteilte ihm die Gemeinde die Bewilligung, die Wiese zu umzäunen, ein Heu- und Strohlager zu errichten, den Sandplatz zu überdachen sowie die Pferdeboxen zu versetzen.

Doch Baubewilligung hin, Hilfssheriff her - Stocker realisierte etwas komplett anderes. Er stellte ein acht Meter hohes, hässliches Lagergestell hin, auf dem er Kabelrollen, alte Pneus, Holz, Baggerzubehör und weiteres Gerümpel aufbewahrt. Zusätzlich errichtete er eine Halle und lagerte dort und auf der ehemaligen Wiese weiteres Material. Auch verrichte er im Freien zu Unzeiten, zum Beispiel am Samstagabend, lärmige Arbeiten, berichten seine Nachbarn von der Polsterei.

Stocker werkelt munter weiter
Unzählige Male forderten sie die Gemeinde auf, Stocker zur Ordnung zu rufen. Diese verfügte eine Baueinstellung auf dem Areal und setzte ihm Fristen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Doch jeden Erlass der Gemeinde quittierte Stockers Anwalt mit einem Einspruch. Es dauerte bis Oktober 2007, bis Stocker nachträglich ein Baugesuch für den Neubau einer Lagerhalle und ein Lagergestell - neu mit Überdachung - einreichte.

Damit befolgt er eine bewährte Taktik: «Herr Stocker gibt nachträglich ein Baugesuch ein, welches von den Behörden jeweils bewilligt wird - ohne den bis zu einem Jahr oder länger andauernden Zustand der Illegalität zu ahnden bzw. mit einer Busse zu belegen», so der Text einer Interpellation, die Grossrätin Eva Kuhn und 32 Mitunterzeichner im Grossrat einreichten - notabene vor sieben Jahren.

Immerhin: Die Gemeinde hat das neue Gesuch noch nicht bewilligt. Zudem muss Stocker für seine Bausünden auf der Pferdewiese und für verbotene Ablagerungen auf einem anderen Areal nun 3000 Franken Busse bezahlen, inklusive Spesen 3'731 Franken. Doch Stockers Anwalt hat bereits gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben. Gemäss Aussagen von Ruth Stalder werkelt Stocker auf der ehemaligen Pferdeweide fröhlich weiter.

Auch wenn die Einsprache gegen die Busse abgelehnt würde, bedeutet das nicht, dass Stockers Vorgehen damit gestoppt wird. Franca Santarossa vom BVU: «Die strafrechtlichen Sanktionen haben mit dem baurechtlichen Schicksal der Baute nichts zu tun.» Entspricht das nachträgliche Baugesuch nämlich den Vorschriften, so muss die Gemeinde die Baubewilligung erteilen. Auch rechtswidrig errichtete Bauten müssen im Aargau nicht in jedem Fall abgerissen werden, wie das BVU bereits in einem früheren Schreiben ausführte: «Ein Beseitigungsbefehl hat allenfalls zu unterbleiben, falls er gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst.»

Falls die Behörden doch zum Schlusse kämen, die Pferdewiese müsse wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, könnte der heutige Zustand gut und gerne noch fünf bis sechs Jahre andauern. Stocker kann nämlich der Reihe nach beim Baudepartement, beim Regierungsrat, beim Verwaltungsgericht und zuletzt beim Bundesgericht Beschwerde einreichen. Gemäss den Nachbarn floriert sein Betrieb; an den Kosten würde ein solches Vorgehen kaum scheitern.

Trotz dem Zeitaufwand, den die Gemeinde mit und um Stocker auf sich nimmt, zeichnet sie sich doch durch eine verzeihende Haltung ihm gegenüber aus: Den Auftrag zur Entsorgung des Strassenmülls vergab sie an seine Firma.