Der Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft ist, gestützt auf den Verfassungsgrundsatz der Religionsfreiheit, jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Kirchenvorstand der Kirchgemeinde (bei den Reformierten an den Kirchenpflegepräsidenten) zu richten. Sie muss nicht begründet werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Nötig ist die Angabe der Personalien und des Tauforts.

Da der Kirchenaustritt primär eine staatskirchenrechtliche Angelegenheit ist, wird er in den einzelnen Landeskirchen und Kirchgemeinden unterschiedlich gehandhabt. In der Regel nimmt der zuständige Pfarrer mit der austrittswilligen Person Kontakt auf und macht sie auf die Folgen aufmerksam. Das Gespräch kann verweigert werden, Fragebögen muss man nicht zwingend ausfüllen.