«Sollen wir heiraten oder nicht?» Diese Frage ist ein Dauerbrenner an der Familien-Hotline des Beobachter-Beratungszentrums. Auch bei Ihnen? Das Beratungsteam hat nicht die ultimative Antwort auf Lager, aber es kann Ihnen eine Entscheidungshilfe in 13 wichtigen Punkten bieten.

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  • Heirat: Die Tragweite des kleinen Wörtchens «Ja» zeigt das Zivilgesetzbuch auf: Ehepartner haben eine gegenseitige Beistandspflicht und müssen gemeinsam für den Familienunterhalt aufkommen. Bei grossen Uneinigkeiten in der Ehe kann sich jeder Partner an den Eheschutzrichter wenden. Dieser wird versuchen, zu vermitteln und eine Einigung zu finden. Ist das nicht möglich, kann er unter anderem Unterhaltsbeiträge festlegen, einem Ehepartner die Vertretungsbefugnis entziehen oder eine Kontosperre verhängen.
  • Konkubinat: Im Gegensatz zur Ehe ist das Konkubinat gesetzlich nicht geregelt. Aus diesem Grund nehmen die Gerichte bei Streitfällen oft Bezug auf das Recht der einfachen Gesellschaft, aber auch auf das Auftragsrecht. Dabei ergeben sich zahlreiche Probleme, da die Regeln der einfachen Gesellschaft vor allem auf wirtschaftliche Tätigkeiten zugeschnitten sind und deshalb für das Zusammenleben von Konkubinatspartnern nicht immer sachgerechte Lösungen bereithalten. Mit einem schriftlichen Konkubinatsvertrag können Sie selber Ihr Zusammenleben, aber auch eine spätere Trennung regeln und damit den gesetzlichen Unsicherheiten präventiv begegnen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung sind Sie grundsätzlich frei, solange der Vertrag nicht widerrechtlich, unmöglich oder sittenwidrig ist.
  • Heirat: Mann und Frau müssen einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Diesen Namen erhalten auch die gemeinsamen Kinder.
  • Konkubinat: In einer Partnerschaft ohne Trauschein trägt das Kind den Nachnamen der Mutter.

Die gemeinsamen Kinder bekommen das Schweizer Bürgerrecht, wenn ein Elternteil Schweizer Bürger ist – unabhängig davon, ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Seit dem 1. Januar 2006 gilt dies auch für das Kind einer unverheirateten Ausländerin, wenn der Vater Schweizer ist und das Kindsverhältnis anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

  • Heirat: Verheirateten Eltern steht automatisch das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame Kinder zu. Sie bestimmen gemeinsam den Vornamen des Kindes, treffen die für die Kinder nötigen Entscheide, betreuen die Kinder, erziehen sie und vertreten sie gegenüber Dritten.
  • Konkubinat: Seit Anfang 2000 können nicht verheiratete Eltern auch das gemeinsame elterliche Sorgerecht beantragen. Die Partner müssen bei der Vormundschaftsbehörde eine Vereinbarung genehmigen lassen: Darin ist festzulegen, wer wann und wie häufig die Kinder betreut und wie die Unterhaltskosten aufgeteilt werden. Wird kein gemeinsames Sorgerecht beantragt, steht das Sorgerecht der Mutter zu. Der Vater hat jedoch ein Besuchsrecht und muss bei wichtigen Entscheiden informiert und angehört werden. Ferner kann er bei Drittpersonen wie Lehrern oder Ärzten Auskunft über die Entwicklung des Kindes einholen.
  • Heirat: Mehr als ein Drittel der Ehen wird laut Bundesamt für Statistik zwischen Schweizern und Ausländern geschlossen. Viele dieser Ausländer sind schon lange in der Schweiz, so dass sich Fragen nach dem Aufenthaltsrecht erübrigen. Auch für EU-Bürger ist dieses Problem entschärft. Anders bei Menschen aus sogenannten Drittstaaten: Sie haben ohne Heirat kaum eine Chance auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Mit der Heirat wird es etwas einfacher bezüglich Aufenthalts- respektive Niederlassungsrecht und Einbürgerung. Aber Vorsicht: Das Aufenthaltsrecht erhält man nach der Heirat nicht automatisch: Es muss ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden, das die Behörden eingehend prüfen.
  • Konkubinat: Ohne Trauschein bestehen alle diese Vorteile nicht.
  • Heirat: Ehepartner werden gemeinsam besteuert – das Einkommen wird addiert. Aufgrund der progressiven Steuertarife werden Verheiratete stärker besteuert als Konkubinatspaare. Dieser Umstand verstösst gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit und sorgt seit längerem für Diskussionen. Im Jahr 2006 verabschiedeten die eidgenössischen Räte darum Sofortmassnahmen, mit denen bei der direkten Bundessteuer die sogenannte Heiratsstrafe gemildert wird.
  • Konkubinat: Die getrennte Besteuerung führt zu tieferen Steuern als bei verheirateten Paaren.
  • Heirat: Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonale beziehungsweise kommunale Steuern. In den meisten Kantonen sind erbende Angehörige (Ehepartner und Nachkommen) von der Entrichtung dieser Steuern befreit.
  • Konkubinat: Wer im Konkubinat lebt, geniesst dieses Privileg nicht. Einzelne Kantone sehen aber Ausnahmen vor.
  • Heirat: Ehepaare müssen sich gegenseitig finanziell unterstützen. Bei der Sozialhilfe wird dies insofern berücksichtigt, dass beide Partner als eine Unterstützungseinheit betrachtet werden. Das heisst: Die Sozialbehörde geht bei Einnahmen und Ausgaben von einem Familienbudget aus.
  • Konkubinat: Konkubinatspaare haben keine gesetzliche Unterstützungspflicht. Trotzdem werden in der Praxis das Einkommen und das Vermögen des Partners angerechnet, wenn die Betroffenen in einem «stabilen» Konkubinat leben. Stabil bedeutet, gemeinsame Kinder zu haben oder seit mindestens fünf Jahren im Konkubinat zu leben. Ferner wird die Führung eines gemeinsamen Haushalts bei der Bemessung des Grundbedarfs berücksichtigt.


  • Heirat: Ehepartner sind gegenseitig gesetzliche Erben. Sind Nachkommen vorhanden, erhält der Partner die Hälfte der Erbschaft, die andere Hälfte geht an die Kinder. Der Ehepartner hat gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil und kann nur in gravierenden Fällen enterbt werden.
  • Konkubinat: Für Paare im Konkubinat besteht kein gesetzliches Erbrecht, auch nicht, wenn sie seit Jahrzehnten zusammenleben. Die Partner können sich mit einem Testament oder einem Erbvertrag begünstigen – Pflichtteile von Nachkommen oder Eltern müssen aber berücksichtigt werden. Gibt es keine solchen Erben, kann der Partner als Alleinerbe eingesetzt werden, denn Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
  • Heirat: Bei der Witwen- oder der Witwerrente sind Verheiratete besser gestellt: Dieser Anspruch bleibt an den Trauschein oder an eine frühere Ehe gebunden – zusammen mit weiteren Voraussetzungen.
  • Konkubinat: Ohne Heirat keine Ansprüche. Allerdings kann sich nach dem Eintritt ins Rentenalter (65 bei Männern, 64 bei Frauen) der Verzicht auf eine Heirat gleichwohl auszahlen: AHV-Renten für Ehepartner im gleichen Haushalt betragen zusammen höchstens 3420 Franken. Unverheiratete Paare erhalten hingegen zwei ungekürzte Renten ausbezahlt – zusammen maximal 4560 Franken.

Bei Waisenrenten für Kinder spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.

  • Heirat: Der hinterbliebene Ehepartner hat Anspruch auf eine Rente, wenn er ein Kind zu versorgen hat oder älter als 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Selbst ein geschiedener Ehepartner erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente.
  • Konkubinat: Es hängt vom Reglement der Pensionskasse ab, ob überhaupt Leistungen gewährt werden. Sind keine Rentenzahlungen vorgesehen, kann die Vorsorgelücke mit einer privaten Lebensversicherung geschlossen werden.
  • Heirat: Ist Feuer im Dach, steht oft eine räumliche Trennung an. Wenn diese nicht im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist, muss der Eheschutzrichter die Trennungsfolgen regeln. Ist auch längerfristig keine Versöhnung in Sicht, bleibt die Scheidung, die auf gemeinsames Begehren jederzeit erfolgen kann. Sträubt sich ein Ehepartner gegen die Scheidung, kann der andere erst nach einer zweijährigen Trennungsfrist auf Scheidung klagen. Je nach den Umständen erhält der eine Partner Unterhalt zugesprochen. Das während der Ehedauer angesparte Pensionskassenguthaben wird geteilt.
  • Konkubinat: Hat ein unverheirateter Elternteil den Haushalt geführt und die Kinder mehrheitlich betreut, hat er im Trennungsfall beträchtliche Vorsorgelücken. Der Grund: Eine hälftige Teilung von Pensionskassenguthaben ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch für sich selbst kann man keinen Unterhalt durchsetzen, wenn dies nicht in einem Konkubinatsvertrag vereinbart worden ist.