Beobachter: Was sind Patchworkfamilien? Wie viele gibt es in der Schweiz?
Cornelia Döbeli, Beobachter Beratungsexpertin:
Patchworkfamilien sind zusammengewürfelte Zweit- oder Fortsetzungsfamilien, in denen eine Seite – oder beide – Kinder aus einer früheren Ehe und Partnerschaft mitbringt. Die Erwachsenen können verheiratet sein oder auch nicht. Sie können auch das gleiche Geschlecht haben.

Nach der jüngsten Strukturerhebung des Bundesamts für Statistik sind heute rund sechs Prozent der Familienhaushalte mit Kindern unter 25 Jahren Patchworkfamilien, und die Tendenz ist klar steigend. Es gibt Experten, die sagen, dass in etwa zwanzig Jahren die Patchworkfamilie die in der Schweiz häufigste Lebensform sein wird.

Beobachter: Wie ist diese Art des Zusammenlebens rechtlich geregelt?
Döbeli: Der Begriff Patchworkfamilie als solcher kommt im Schweizer Recht nirgends vor. Gesetzliche Regelungen gibt es eigentlich nur für Patchworkfamilien, die durch Heirat begründet wurden. Für diese gilt einfach – wie für alle Verheirateten - das normale Eherecht, Erbrecht oder Trennungs- und Scheidungsrecht. Das Gesetz unterscheidet also nicht, ob es sich um die erste, zweite oder x-te Heirat eines Paares handelt. Drei Artikel im Zivilgesetzbuch erwähnen sodann explizit die Rechte und Pflichten von verheirateten Stiefeltern:

  • Artikel 299 ZGB sagt, dass jeder Ehegatte dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten hat, wenn es die Umstände erfordern.
  • In Artikel 278 Absatz 2 ZGB ist festgehalten, dass jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat.
  • Artikel 264a Absatz 3 ZGB schliesslich regelt, dass man das Kind des Ehemanns, der Ehefrau adoptieren darf, wenn man mindestens fünf Jahre verheiratet ist.


Die Patchworkfamilie, die unverheiratet einfach zusammenlebt, ist gesetzlich gar nicht geregelt.

«Experten sagen, dass in etwa zwanzig Jahren die Patchworkfamilie die in der Schweiz häufigste Lebensform sein wird.»

Cornelia Döbeli

Beobachter: Besteht also Regelungsbedarf bei den Patchworkfamilien?
Döbeli: Das geltende Familienrecht wird der heutigen Realität einfach nicht mehr immer gerecht. Es basiert noch auf der Vorstellung von der klassischen Familie mit verheirateten heterosexuellen Eltern, die gemeinsame Kinder grossziehen. Doch längst wachsen viele Kinder in andern Familienkonstellationen auf. Es wäre wünschenswert, dass es für diese auch gesetzliche Regelungen gäbe. Entsprechende Diskussionen in Bern werden zwar geführt, doch gehen die Meinungen natürlich weit auseinander. Das Familienrecht zu ändern, ist eine heikle Aufgabe. Was vermutlich in absehbarer Zeit kommen wird, sind Stiefkindadoptionen in eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Alles andere liegt noch in weiter Ferne.

Beobachter: Was sind denn die häufigsten Streitpunkte in Patchworkfamilien?
Döbeli: Aus meiner Sicht als Rechtsanwältin beim Beratungszentrum sind es das Erbrecht und Alimentenfragen.

Beobachter: Haben Sie dazu Beispiele?
Döbeli: Wenn ein Elternteil stirbt, der Kinder aus verschiedenen Beziehungen hinterlässt, die sich teils kaum oder gar nicht kennen und womöglich auch eine unterschiedlich gute (oder eben schlechte) Beziehung zum verstorbenen Elternteil hatten, dann entstehen häufig Konflikte. Oder auch wenn ein Elternteil nochmals heiratet und seine Kinder das Erbe plötzlich mit einer ungeliebten zweiten Ehefrau respektive Stiefmutter teilen müssen.

Bei den Alimenten entstehen häufig Diskussionen, wenn die Ex-Frau, für die der Ex-Mann Alimente bezahlt, zu einem neuen Partner zieht oder weil der alimentenpflichtige Ex-Gatte nochmals Vater wird und er weniger Geld für seine Ex-Frau und die Kinder aus seiner ersten Beziehung zahlen möchte.

Beobachter: Hier einige Leserfragen. Was können Sie raten?

Leserfrage 1:

Ich (m, geschieden) habe eine Tochter aus erster Ehe und mit meiner neuen Lebenspartnerin einen gemeinsamen Sohn. Wer erbt eigentlich wie viel, wenn ich sterbe?

Ihre Lebenspartnerin erbt gemäss Gesetz gar nichts. Ihre beiden Kinder erben je die Hälfte Ihres Nachlasses. Drei Viertel davon sind pflichtteilsgeschützt. Wenn Sie möchten, dass Ihre Lebenspartnerin auch etwas erbt, müssen Sie ein Testament schreiben. Darin könnten Sie Ihre beiden Kinder auf den Pflichtteil setzen – sie würden dann zusammen «bloss» drei Viertel Ihres Nachlasses erhalten. Einen Viertel könnten Sie Ihrer Partnerin zuwenden. Das Testament muss – um gültig zu sein – von A bis Z von Hand geschrieben und am Schluss datiert und unterzeichnet sein.

Leserfrage 2:

Ich habe zwei Kinder aus erster Ehe, meine zweite Ehefrau ebenfalls. Wir haben alle ein gutes Verhältnis untereinander. Der Wunsch von mir und meiner Ehefrau ist es, dass beim Tod von einem von uns zuerst alles an den überlebenden Ehegatten geht und die Kinder dann erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten alle zu gleichen Teilen erben. Geht das?

Das lässt sich nur mittels Erbvertrag bewerkstelligen. Indem die Kinder den Erbvertrag mitunterzeichnen, erklären sie sich mit der Beschränkung ihres Pflichtteils einverstanden; sie können dessen Verletzung nach dem Tod ihres Vaters, ihrer Mutter nicht anfechten. Einen solchen Vertrag kann man nur mit volljährigen Kindern abschliessen. Zudem muss der Erbvertrag, um gültig zu sein, öffentlich beurkundet werden.

Leserfrage 3:

Ich (m, geschieden) zahle Alimente für meine geschiedene Frau und unsere zwei Kinder. Nun leben sie seit vier Monaten beim neuen Partner meiner Ex-Frau. Kann ich die Alimente für meine Ex-Frau einstellen?

In erster Linie gilt, was in einer allfälligen Konkubinatsklausel in Ihrem Scheidungsurteil steht. Enthält es keine solche Klausel, sind sich Lehre und Rechtsprechung uneinig. In etwa gilt als Faustregel: Eine Kürzung der Alimente im Umfang der Kostenersparnis ist ab etwa sechs Monaten Zusammenleben möglich. Für eine einstweilige Einstellung oder definitive Aufhebung der Alimentenpflicht braucht es mehr, nämlich ein stabiles, eheähnliches Konkubinat. Wann ein solches vorliegt, liegt im Ermessen des Gerichts. Unter altem Recht (vor 2000) nahm das Bundesgericht ein solches nach fünf Jahren an oder wenn ein gemeinsames Kind geboren wurde. Heutzutage ist schon nach zwei Jahren Konkubinat mit einer einstweiligen Einstellung der Unterhaltsbeiträge zu rechnen.

Keinen Einfluss hat das Konkubinat Ihrer Ex-Frau auf die Kinderalimente, die Sie bezahlen müssen. Auch wenn sie also mit einem neuen Partner zusammenlebt, müssen Sie weiterhin für die gemeinsamen Kinder bezahlen, was im Scheidungsurteil steht. 

Leserfrage 4:

Ich (m, verwitwet) habe vor einem Jahr wieder geheiratet. Das Problem ist nun, dass mein Sohn (14) meine neue Partnerin nicht akzeptiert. Er beleidigt sie andauernd und sagt ihr, sie habe ihm nichts zu sagen. Was für Rechte hat sie eigentlich ihm gegenüber?

Stiefeltern haben gegenüber den Kindern ihres Ehegatten kein elterliches Sorgerecht. Das Gesetz verpflichtet sie aber, dem Ehegatten in der Ausübung seines Sorgerechts in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.

Dieses Vertretungsrecht kann sich aus der Aufgabenverteilung in der Familie ergeben. Wenn Ihre Frau tagsüber zu Hause ist, während Sie arbeiten, entscheidet sie, ob Ihr Sohn mit seinen Freunden Fussball spielen kann oder Aufgaben machen muss und wie lange er am Nachmittag vor dem Computer sitzen darf. Zudem besteht das Vertretungsrecht, wenn Sie durch Krankheit, Abwesenheit oder Ähnliches verhindert sind und sofort gehandelt werden muss, etwa bei einer dringenden ärztlichen Behandlung, beim Unterschreiben von Schulzeugnissen und Entschuldigungen. Dabei muss sich Ihre Frau an das halten, was Sie als leiblicher Vater richtig finden würden.

Damit nicht Sätze fallen wie: «Du hast mir nichts zu sagen, du bist ja gar nicht meine Mutter!», sollten Sie Ihrem Sohn klipp und klar sagen, dass seine Stiefmutter während Ihrer Abwesenheit im Einverständnis und in Absprache mit Ihnen handelt.

Leserfrage 5:

Ich habe eine nichteheliche Tochter (12), die meinen Ledignamen trägt. Mein Ehemann, unser gemeinsamer Sohn (3) und ich tragen den Namen meines Mannes als Familiennamen. Meine Tochter möchte nun ebenfalls heissen wie der Rest der Familie, geht das?

Das geht nur über ein Namensänderungsgesuch bei der zuständigen Regierung des Wohnsitzkantons. Damit das Gesuch gutgeheissen werden kann, braucht es achtenswerte Gründe für die Namensänderung. Solche sind nach heutiger Lehre gegeben, wenn ein urteilsfähiges Kind zum Familiennamen des Stiefvaters wechseln will, weil es zu ihm eine engere Beziehung hat als zum leiblichen Vater und damit es so heisst wie alle anderen Familienmitglieder.

Zur Person

Cornelia Döbeli ist Rechtsanwältin und im Beobachter-Beratungszentrum zuständig für Konkubinats-, Scheidungs- und Erbrechtsfragen.

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