Die Politiker in Liestal und in Genf ringen, ob und wie für Muslime ein spezielles Gräberfeld eingerichtet werden soll. Doch die mediale Aufregung lenkt davon ab, dass es bei Konflikten auf Schweizer Friedhöfen in aller Regel nicht um islamische Besonderheiten geht. Weit häufiger kommt es zu Auseinandersetzungen, weil die Bestattungswünsche von Sterbenden oder deren Angehörigen immer individueller werden. Und dies steht in krassem Gegensatz zum engen Regelwerk, das für die letzten Ruhestätten gilt.

Als etwa der Restaurantkritiker Silvio Rizzi vor drei Jahren verstarb, wollte sein Partner die Bezeichnung «Gastro-Papst» in den Grabstein meisseln lassen. Die Gemeinde Freienbach SZ lehnte dies ab weil religiöse Gefühle verletzt werden könnten und weil ausser den üblichen Lebensdaten ohnehin keine Titel oder Ähnliches zugelassen seien, begründet Friedhofsverwalterin Martha Kümin. Nach einigem Hin und Her zieren nun zwei eingravierte Kochmützen den Grabstein.

Rizzis Wunsch mag gewiss Geschmackssache sein, der Freienbacher Friedhofsbehörde einfach überspitzten Formalismus vorzuwerfen, wäre aber zu kurz gegriffen. Denn solche oder ähnliche Vorschriften gibt es landauf, landab. In Untersiggenthal AG wurde unlängst ein in den Stein gehauener Töff bewilligt, eine aufgesetzte Buddha-Statue aber verweigert. «Der Buddha war zu gross», wehrt sich der zuständige Gemeindemitarbeiter Urs Zumsteg gegen den Vorwurf der Ungleichbehandlung. «Auch eine Brunnenskulptur konnten wir nicht bewilligen.»
 

 

Nur der Gärtner darf bepflanzen



Von 690 zufällig ausgewählten Schweizer Gemeinden forderte der Beobachter die jeweiligen Friedhofsvorschriften an und eine Durchsicht zeigt nicht nur einen wahren Paragrafenwald, sondern einen eigentlichen Reglementierungswahn. Die Stadt Solothurn hat zum Bestattungs- und Friedhofswesen exakt 100 Paragrafen ersonnen, den Anhang mit den Gebührenansätzen noch nicht eingerechnet.

Beim Kampf gegen den Wildwuchs auf den individuellen Bepflanzungsflächen etwa erfindet jede Gemeinde das Rad neu. Ein paar Beispiele aus dem Kanton Aargau: Die maximal zulässige Pflanzenhöhe beträgt in Abtwil 40 Zentimeter, in Sins 50, in Boswil 60, in Aristau 70 Zentimeter, in Leuggern einen Meter und in Ammerswil zwei Meter. Pfäffikon ZH wiederum misstraut seinen Bürgerinnen und Bürgern: Nur der Friedhofsgärtner darf dort die Gräber bepflanzen und pflegen ausser die Angehörigen verpflichten sich per Unterschrift, dies «regelmässig und ordnungsgemäss» selbst zu erledigen.

Dass die Gräber nicht auf jedem Friedhof gleich gross sind und entsprechend auch die Grabsteine unterschiedliche Höchstmasse aufweisen dürfen, leuchtet ein. Aber wozu braucht es Mindestmasse? Muss die Liste der verbotenen Werkstoffe für einen Grabstein wirklich dreimal so lang sein wie die Liste der erlaubten Materialien? Und ist es Sache der Gemeinden, vorzuschreiben, dass die Steine weder poliert noch glänzend geschliffen, noch eingewachst, noch sandgestrahlt, noch an den Rändern gefräst werden dürfen oder könnte man diese Entscheidung nicht vielleicht den Angehörigen überlassen, die für ein Grabmal immerhin mehrere tausend Franken ausgeben?

Die überwiegende Mehrheit der überprüften Gemeinden geht sogar noch einen Schritt weiter: Obwohl bereits alles auf den Zentimeter genau festgelegt ist, darf man einen Grabstein nur errichten lassen, wenn man eine Bewilligung dafür eingeholt hat. Das Gesuch muss detaillierte Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung enthalten samt einer Skizze im Massstab 1:10, mitunter sogar Materialproben und natürlich im Doppel eingereicht, in Meggen LU sogar in dreifacher Ausfertigung. Bürokratischer Leerlauf in Reinkultur.

Auch Thalheim AG hat ab und zu solche Bewilligungsgesuche in der Post. Gemeindeschreiber Rolf Wernli schickt sie jeweils zurück: Seine Gemeinde hat kein Reglement und folglich gar keine Handhabe, die Gesuche zu bewilligen oder abzulehnen. «Es gab bisher keinen Grund, gesetzgeberisch einzugreifen», meint Wernli. «Die Hinterbliebenen sind bei der Grabsteinwahl wie bei der Bepflanzung völlig frei», sagt auch Hermann Schlatter, Gemeindepräsident in Hemmental SH. Resultat: verschiedene individuelle Grabmäler, aber kein Wildwuchs.
 

 

Weiss ist nicht gleich weiss



So einfach gehts in grösseren Gemeinden nicht. «Immer mehr Angehörige erachten bereits die Grabmal-Höchstmasse als Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit», beobachtet der Aarauer Friedhofsverwalter Kurt Wernli. Gewiss seien manche Reglemente zu streng oder nicht mehr zeitgemäss; dann könne eine Mehrheit an der Gemeindeversammlung oder im Parlament ja eine Änderung beantragen. Aber es seien halt auch immer weniger Leute bereit, sich im Interesse eines intakten Gesamtbilds ein- oder unterzuordnen. «Der persönliche Drang nach individueller Selbstverwirklichung nimmt eindeutig zu.»

Dessen ungeachtet legt die Mehrheit der Gemeinden fest, dass weder weisse noch schwarze Gesteinsarten verwendet werden dürfen. Der Stadt Bern ist dies nicht präzis genug: «Über 80 Prozent Helligkeitsanteile und mehr gelten als weiss, unter 15 Prozent Helligkeitsanteile und weniger als schwarz. Die Helligkeitsanteile werden nach der NCS-Skala (Natural Color System) beurteilt», legt Art. 8 Abs. 2 der Grabmalverordnung unzweideutig fest. Kaum einfacher ist es für jene, die anstelle eines Grabsteins eine liegende Platte setzen wollen: In Bözen AG darf diese ein Gefälle von maximal fünf Prozent aufweisen, in Köniz BE maximal zehn Prozent, in Eglisau ZH exakt zehn Prozent.

In vielem gleichen sich die Bestimmungen über die zugelassenen Grabsteinmaterialien jedoch fast wie ein Ei dem anderen. Erlaubt sind an den meisten Orten neben Holz, Bronze und Schmiedeeisen vor allem Natursteine ausgenommen aber «weisser und rosafarbener Marmor, Wachauer Marmor und Cristallinamarmor (mit Ausnahme der Sorten Colombo hell, dunkel und uni), geschliffener schwarz-schwedischer Granit (SS-Granit), geschliffene rotschwedische und nordische Granite sowie geschliffener Labrador hell und dunkel», wie es in Dutzenden Reglementen heisst. Erlach BE erweitert die Verbotsliste um Laas, Tranas, Rotmodern und Vanevik. Aarburg AG verbietet auch noch Bardiglio, während Cristallina «in ruhiger Zeichnung zulässig» ist.
 

 

Wahre Formulierungsmonster



Selbst die Weihwassergefässe sind nicht vor Normierung sicher. In Spreitenbach AG dürfen sie eine Grundfläche von höchstens 15x15 Zentimetern aufweisen, in Zihlschlacht-Sitterdorf TG 16x16, in Rüthi SG 18x18. In Engelberg OW dürfen sie maximal 15 Zentimeter hoch sein, in Oberkirch LU 20, in Schwarzenberg LU 30, in Schönenberg ZH 40, aber «nur lose montiert». In Solothurn dürfen sie höchstens sieben Zentimeter über die Platte des Seitenwegs hinausragen, in Weggis LU muss man sie zehn Zentimeter vom Wegrand entfernt setzen, in Freienbach SZ braucht es eine Bewilligung, wenn nicht das deckellose Einheitsmodell der Gemeinde gewünscht wird, in Hünenberg ZG sind sie nur erlaubt, bis ein Grabstein gesetzt wird.

23-06-friedhoefe02.jpg

Zwar betonten Dutzende von angefragten Gemeindeverwaltungen, ihr Reglement werde erstens nicht buchstabengetreu ausgelegt und zweitens ohnehin «gerade überarbeitet». Längst nicht immer resultiert dabei aber eine Lockerung.

Azmoos (Gemeinde Wartau SG) etwa verschärft sein Reglement sogar noch. In der alten Fassung waren auch Kunststein und Gusseisen als Materialien zugelassen, in der neuen Version sind hingegen nur noch Naturstein, Schmiedeeisen, Holz und Bronze erlaubt. Das erst ein Jahr alte Regelwerk in Kloten ZH schreibt vor: «Als Energieträger für die Grablampen dürfen nur Kerzen verwendet werden. Batteriebetriebene oder mit anderen technischen Energieträgern bestückte Grablampen sind nicht zulässig.»

Verbreitet sind auch wahre Formulierungsmonster. In Grenchen SO schreibt das eben erst revidierte Reglement, exakt wie in der alten Fassung, folgende Ausnahme zu den Höchstmassen der Grabsteine fest: «Ein abgedachter, geschweifter oder gerundeter Kopf eines stehenden Grabmals darf die maximale Höhe um höchstens zehn Zentimeter überragen, wenn die Verschmälerung des Grabmals spätestens auf der maximalen Höhe einsetzt und der über die maximale Höhe hinausragende Kopf höchstens eine Fläche, die der maximalen Breite multipliziert mit fünf Zentimetern entspricht, ergibt.» Alles klar?

Dabei zeigen mehrere Beispiele, dass auch mit weit weniger engen Vorschriften auf den Friedhöfen kein Chaos ausbricht. In Maladers GR sind seit 1996 ausdrücklich «alle Ausführungsarten eines Grabmals ohne Einschränkungen gestattet» trotzdem «ist unser Friedhof geordnet und schön», sagt Gemeindeschreiber Jürg Sprecher. In Lostorf SO fordert das Reglement sogar explizit: «Die Bildhauer sorgen für eine lebendige und abwechslungsreiche Gestaltung der Steine.»
 

 

Künstlerisch wertvolle Grabsteine



In Safenwil AG machte der Friedhofsgärtner im Jahr 2000 den Gemeinderat darauf aufmerksam, dass mehrere Grabsteine nicht den strengen Normen entsprachen: Einer war zu tief, einer zu schwarz, und auf einem thronte eine Tierskulptur. Statt von den Angehörigen eine Korrektur zu verlangen, liberalisierte der Gemeinderat das Reglement. «Seither haben wir kein Problem mehr», bilanziert Gemeindeammann Hans Bürge. Und in Russikon ZH wurden sogar ausgerechnet jene beiden Grabsteine vom Verband der Schweizer Bildhauer- und Steinmetzmeister als «formal und künstlerisch am wertvollsten» ausgezeichnet, die eigentlich gar nicht auf dem Friedhof stehen dürften.

Einer davon ist ein zweigeteilter Stein, in dessen Mitte eine geneigte Chromstahlplatte den Himmel spiegelt womit er gleich mehrere Vorschriften verletzt, aber dennoch wunderschön ist und mit dem gesamten Gräberfeld harmoniert. Der Friedhofsverantwortliche Bruno Sorlini ist fast ein bisschen stolz darauf: «Ein Friedhof muss doch nicht militärisch streng aussehen.»

Quelle: Alexander Jaquemet