Nein, nicht zwingend. Wenn Sie ein Inventar errichten wollen, gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können beim Notar respektive der Notarin auflisten lassen, welche Güter Ihnen, welche Ihrer Frau und welche beiden gehören. Das Inventar ist nach denselben Vorschriften wie der Ehevertrag zu beurkunden und braucht die Unterschrift beider Eheleute. Es wird vom Notar bzw. der Notarin aber nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft. Die Schätzwerte im Inventar sind zwar unverbindlich, aber doch ein Anhaltspunkt bei einem güterrechtlichen Streit.

Oder Sie beide verfassen und unterzeichnen ohne notarielle Hilfe eine Güterliste. In einem Scheidungsprozess etwa hätte diese zwar nicht die gleiche Beweiskraft wie ein notariell verfasstes Inventar. Die Liste kann aber einen hinreichenden Beweis darstellen, in wessen Eigentum und in welche Gütermasse ein Vermögenswert fällt.

Mustervorlage «Inventarliste für Paare» bei Guider

Zieht ein Paar in eine gemeinsame Wohnung, verliert man bald mal die Übersicht, welche Einrichtungsgegenstände vom wem eingebracht wurden. Beobachter-Abonnenten sehen anhand der Mustervorlage «Inventarliste für Paare», wie man im Fall einer Trennung für klare Verhältnisse sorgen kann.

Buchtipp
Heiraten! Was alle Paare wissen müssen
Heiraten! Was alle Paare wissen müssen
Der Beobachter-Newsletter – wissen, was wichtig ist.

Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.

Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.

Jetzt gratis abonnieren