Lieber Hakan Yakin, Sie sollen Vater von inzwischen halbjährigen Zwillingen sein. Nachdem Sie die Kleinen bisher nicht als die Ihren anerkannt haben, ist nun eine Vaterschaftsklage vor Gericht hängig. Schade, dass Sie es so weit kommen liessen. Im Einverständnis mit der Mutter hätten Sie gleich nach der Geburt einen DNA-Test machen lassen und – falls dieser positiv  ausgefallen wäre – die Kinder beim Zivilstandsamt anerkennen können. Das ist im Vergleich zum harten Fussballgeschäft ein Kinderspiel und zudem völlig schmerzlos. Ein Abstrich der Wangenschleimhaut mit einem Wattestäbchen genügt. 

Im Moment fehlt Ihnen dafür offenbar zwar die Zeit, die Arbeit – das tägliche Fussballtraining im arabischen Doha – geht vor. Dennoch sollten Sie schnellstmöglich nach einem freien Termin suchen.

Beigewohnt oder nicht?

Denn stehen Sie nicht zur Klärung der Vaterschaft zur Verfügung, müsste das Gericht auf andere Beweismittel zurückgreifen: Einerseits wird die Vaterschaft vermutet, wenn die Mutter nachweist, dass Sie ihr zwischen dem 300. und 180. Tag vor der Geburt beigewohnt haben. Unter dem Begriff der Beiwohnung versteht das Gesetz keine WG oder sonstige Wohnform. Gemeint ist jeder geschlechtliche Kontakt, der zu einer Befruchtung führen kann, auch wenn dabei empfängnisverhütende Mittel angewandt werden. Ein Eingeständnis, in der fraglichen Zeit mit der Mutter sexuell verkehrt zu haben, würde als Beweis genügen.

Ihre Stellungnahme in den Medien dürfte aber kaum als verwertbares Geständnis gelten. Sie sagten ja nur, dass Sie die Mutter in den letzten zwei Jahren vielleicht fünfmal gesehen haben, und vielleicht sei das einmal zu viel gewesen. Somit ist zu befürchten, dass weitere Details aus Ihrem Privatleben zu Beweiszwecken herhalten müssen. Anderseits liesse sich die Vaterschaft auch mit der DNA von nahen Verwandten nachweisen. So könnte das Gericht Ihren Bruder Murat zum DNA-Test aufbieten.

Das alles können Sie sich und Ihrem Umfeld ersparen, wenn Sie endlich den Test machen lassen. Und sollten Sie sich Ihrer Vaterschaft inzwischen ohnehin sicher sein – weil Sie sich in den Gesichtszügen der Kleinen vielleicht wiedererkennen –, braucht es nicht mal das. Eine simple Anerkennungserklärung beim Gericht genügt.

Machen Sies gut! Beste Grüsse,
Karin von Flüe