Das Gesetz sorgt für den Ausgleich. Es bestimmt nämlich, dass unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, die sogenannten Ausstattungscharakter haben, die also unter anderem der Existenzverbesserung oder -sicherung dienen, nach dem Tod des Erblassers auszugleichen sind - sofern dieser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Das kann nun bei der Betreuung von Enkelkindern durchaus der Fall sein. Das bedeutet: Rechtlich gesehen haben Sie nach dem Tod Ihrer Eltern Anspruch auf die Leistungen. Der Betrag, den Ihre Eltern von Ihrer Schwester für die Betreuung hätten verlangen können, muss Ihrem Erbteil angerechnet werden.