Das Gesetz sorgt für den Ausgleich. Es bestimmt nämlich, dass unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, die sogenannten Ausstattungscharakter haben, die also unter anderem der Existenzverbesserung oder -sicherung dienen, nach dem Tod des Erblassers auszugleichen sind - sofern dieser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Das kann nun bei der Betreuung von Enkelkindern durchaus der Fall sein. Das bedeutet: Rechtlich gesehen haben Sie nach dem Tod Ihrer Eltern Anspruch auf die Leistungen. Der Betrag, den Ihre Eltern von Ihrer Schwester für die Betreuung hätten verlangen können, muss Ihrem Erbteil angerechnet werden.
Kinderbetreuung
«Arbeiten Grosseltern eigentlich gratis?»
Lesezeit: 1 Minute
Frage: Meine Eltern betreuen während vier Tagen pro Woche gratis die beiden Kinder meiner älteren, berufstätigen Schwester. Ich gebe meine Kinder in die Kinderkrippe und habe entsprechende Ausgaben. Das ist doch ungerecht?
Cornelia Döbeli
Veröffentlicht am 7. Januar 2008 - 10:16 Uhr
Veröffentlicht am 7. Januar 2008 - 10:16 Uhr
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Cornelia DöbeliCornelia Döbeli ist Rechtsanwältin und berät beim Beobachter-Beratungszentrum mit Schwerpunkt Familien- und Erbrecht. Sie ist auch Autorin zweier Ratgeberbücher.Mehr erfahren