Mindesthöhe für die ganze Schweiz: Obwohl es nach wie vor kantonale Unterschiede gibt, betragen die monatlichen Kinderzulagen seit Januar 2009 überall mindestens 200 Franken pro Kind unter 16 Jahren, die Ausbildungszulagen für Jugendliche bis 25 Jahre mindestens 250 Franken.

Keine Teilzulagen mehr: Bei Erfüllung der Grundvoraussetzungen besteht immer Anspruch auf ganze Zulagen.

Anspruchskonkurrenz: Ebenfalls gelungen ist im neuen Gesetz über Familienzulagen die klare Regelung über die Reihenfolge bei mehr als einer zulagenberechtigten Person. Sowohl innerhalb eines Kantons als auch über die Kantonsgrenzen hinweg ist nun klar, welcher Elternteil die Kinderzulage ausbezahlt bekommt. Hätte der Elternteil im zweiten Rang Anspruch auf eine höhere Zulage aus einem anderen Kanton, erhält er von diesem die Differenz.

Auch Nichterwerbstätige profitieren: Grundsätzlich gibt es auch Kinderzulagen für nicht erwerbstätige Eltern. Allerdings sieht das Gesetz eine unnötig komplizierte und am Ende stossende Definition der Nichterwerbstätigkeit vor, die dazu führt, dass die Ärmeren unter den Wenigverdienenden leer ausgehen: Wer ein Jahreseinkommen zwischen 4554 und 6840 Franken (Stand: 2009) hat, kann einerseits nicht als Erwerbstätiger Zulagen beziehen, gilt anderseits aber auch nicht als Nichterwerbstätiger, wenn nebst dem Verdienst keine hohen sonstigen Einkünfte oder ein hohes Vermögen vorhanden sind. Dieses gesetzgeberische Versehen wurde glücklicherweise von einigen Kantonen bereits wieder behoben.

Durchaus gewollt ist allerdings, dass Nichterwerbstätige mit einem steuerbaren Einkommen – zum Beispiel aus Renteneinkünften – von mehr als 41'040 Franken im Jahr keine Zulagen erhalten.

Selbständige: Seit dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende in der ganzen Schweiz ein Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen.