Wenn ein Konkubinatspaar ein Haus oder eine Wohnung kaufen will, kommen drei Eigentumsformen in Frage: Allein-, Gesamt- oder Miteigentum.

  • Beim Alleineigentum wird nur eine Person als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie kann allein über die Liegenschaft verfügen. Alleineigentum ist dort ratsam, wo eine Seite das gesamte Kapital für den Hauskauf aufbringt.
  • Beim Gesamteigentum gehört die Liegenschaft beiden Partnern gleichermassen. Im Grundbuch wird nicht eingetragen, wer mit welchem Anteil beteiligt ist. Wenn Sie und Ihr Partner das Haus als Gesamteigentümer erwerben wollen, müssen Sie daher unbedingt miteinander schriftlich regeln, wer wie viele Eigenmittel für den Kauf aufgebracht hat.
  • Beim Miteigentum wird der jeweilige Besitzanteil der beiden Partner im Grundbuch eingetragen. Jeder Partner kann dann über seinen Anteil frei verfügen. Sie und Ihr Partner könnten hier also entsprechend den Eigenkapitalbeiträgen, die jeder einbringt, die Besitzquoten unter sich aufteilen, also das Grundstück beispielsweise zu einem Viertel beziehungsweise zu drei Vierteln erwerben. Würden Sie beide je zur Hälfte als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, obwohl Ihr Beitrag an den aufgebrachten Eigenmitteln höher ist, müssten Sie mit Ihrem Partner zusätzlich noch einen Darlehensvertrag schliessen.

Es braucht viele Vereinbarungen
Am häufigsten vereinbaren Konkubinatspaare Miteigentum. Grund: Nur dann können Pensionskassengelder oder Kapital der Säule 3a für den Kauf einer Liegenschaft eingebracht werden.

In jedem Fall gilt: Wenn ein Konkubinatspaar ein Haus oder eine Wohnung kaufen will, gibt es vieles zu überlegen und zu regeln, insbesondere auch die gegenseitige Absicherung bei Invalidität oder Todesfall. Um eine massgeschneiderte Lösung zu finden, sollte das Paar sich rechtzeitig von einer Fachperson beraten lassen.