Das Einsichts- und Auskunftsrecht der Angehörigen von Patienten ist kantonal unterschiedlich geregelt. Daher kann es durchaus sein, dass sich der behandelnde Arzt Ihres Lebenspartners Ihnen gegenüber auf seine ärztliche Schweigepflicht beruft und Ihnen keine Auskunft über den Gesundheitszustand oder die Heilungschancen Ihres Partners erteilt. Es kann auch sein, dass Sie ihn nicht einmal besuchen dürfen. Ratsam ist, dass Konkubinatspaare in einer schriftlichen Erklärung das Auskunfts- und Mitspracherecht Ihres Partners, allenfalls sogar die Entscheidbefugnis gegenüber den behandelnden Ärzten, regeln. Ein Muster für eine Entbindung vom Patientengeheimnis finden Sie auf unserer Internetberatung HelpOnline unter «Familie/Konkubinat/Rechte und Pflichten während des Zusammenlebens».
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Recht auf Auskunft?
Konkubinat
Recht auf Auskunft?
Lesezeit: 1 Minute
Nach einem schweren Autounfall liegt mein langjähriger Lebenspartner bewusstlos auf der Intensivstation. Vom zuständigen Arzt erhalte ich keine Auskunft über seinen Gesundheitszustand. Kann das sein? Manuela F.
Cornelia Döbeli
Veröffentlicht am 17. Dezember 2004 - 12:08 Uhr
Veröffentlicht am 17. Dezember 2004 - 12:08 Uhr
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Cornelia Döbeliist Rechtsanwältin und berät beim Beobachter-Beratungszentrum mit Schwerpunkt Familien- und Erbrecht. Sie ist auch Autorin zweier Ratgeberbücher.Mehr erfahren