Bekommt eine unverheiratete Frau ein Kind, erhält dieses bei der Geburt automatisch den Familiennamen sowie das Gemeindebürgerrecht der Mutter. Trägt die Mutter einen durch frühere Heirat erworbenen Doppelnamen, bekommt das Kind den ersten Namen.

Soll das Kind den Nachnamen des leiblichen Vaters erhalten, gibt es zwei Möglichkeiten: Wollen die Eltern nicht heiraten, müssen sie ein Namensänderungsgesuch stellen. Zuständig für solche Namensänderungen ist die Regierung des Wohnsitzkantons des Kindes. Diese kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wann diese gegeben sind, wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich streng beurteilt.

Einfacher geht es, wenn die Eltern heiraten und den Namen des Ehemanns als Familiennamen wählen. Das Kind erhält dann auch diesen Namen, auch wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten. Ebenfalls erhält das Kind nach der Heirat der Eltern das Bürgerrecht des Vaters.