Das Gesetz sieht vor, dass bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zusätzlich zu den Kinderalimenten verpflichtet werden können, einen ausserordentlichen Beitrag zu leisten. Dies gilt aber nur für einmalige oder zeitlich begrenzte Ausgaben, die nicht bereits durch die laufenden Unterhaltszahlungen gedeckt sind. Kosten für Nachhilfe sind in der Regel durch die Alimente nicht abgegolten und zeitlich begrenzt.

Welchen Betrag der Vater zu übernehmen hat, hängt von den Einkommen beider Eltern ab. Ist es sowohl Ihnen als auch dem Vater finanziell zumutbar, einen Beitrag an den Nachhilfeunterricht zu leisten, sind die Anteile proportional zur Leistungsfähigkeit zu berechnen. Unzumutbar wäre ein Beitrag, wenn das Existenzminimum des Vaters nicht gewahrt würde.