Nicht eingezahlt und später bereut: Jeder und jede Fünfte hat Lücken bei der AHV. Pro fehlendes Beitragsjahr wird die Rente um ein 44stel gekürzt, also um immerhin 2,3 Prozent.
Um das zu vermeiden , sollte man alle paar Jahre einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bestellen, am besten bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Nur so lässt sich überprüfen, ob man Beitragslücken hat.
Denn: Fehlende Beiträge können nachbezahlt werden – aber nur innerhalb von fünf Jahren und nur, wenn für diese Zeit in der Schweiz eine Versicherungspflicht bestand.
Zudem können allfällige Jugendjahre, das heisst Beitragszeiten zwischen dem 18. und dem 20. Altersjahr, zum Füllen der Lücken herangezogen werden. Wenn das nicht ausreicht, um sie zu schliessen, zählen noch die Monate im Jahr der ordentlichen Pensionierung vor Erreichen des AHV-Alters. Sonst bleiben die Lücken bestehen und führen zu einer tieferen Rente.
Generali: Telefonberatung – Beitragslücken vermeiden
Beitragslücken können sich schnell auswirken. Bei einer angepassten Maximalrente von CHF 2370 (Stand: 2019) sind das pro Fehljahr monatlich CHF 54 weniger.
In diesen Lebenslagen entstehen AHV-Beitragslücken:
Reisen
Wer mehrere Monate auf Reisen geht , darf die AHV-Beiträge nicht vergessen. Der zivilrechtliche Wohnsitz bleibt in der Schweiz – und man ist als nichterwerbstätige Person AHV-pflichtig.
Auswandern
Wer in ein EU/EFTA-Land zieht, untersteht ab diesem Zeitpunkt dem dortigen Sozialversicherungssystem. Eine freiwillige Weiterführung der AHV ist in der Schweiz nicht möglich .
Falls man den Wohnsitz in ein Land ausserhalb von EU/EFTA verlegt, kann man bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf der freiwilligen AHV beitreten. Dazu muss man unmittelbar vor Verlassen der Schweiz mindestens fünf Jahre ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sein – und sich binnen eines Jahres nach der Auswanderung anmelden.
Arbeiten im Ausland
Wer in einem EU/EFTA-Land arbeitet, untersteht dem dortigen Sozialversicherungssystem. Nach der Rückkehr in die Schweiz bleibt da eine Lücke, die nicht gefüllt werden kann. Ausnahmen sind sogenannte Entsendungen: Eine Schweizer Firma schickt eine Person vorübergehend ins Ausland. Sie bleibt in der Schweiz versichert.
Auch in Ländern ausserhalb von EU/EFTA ist man dem dortigen Sozialversicherungssystem unterstellt. Aber eine freiwillige Weiterversicherung in der Schweiz ist möglich. Dazu muss man unmittelbar vor Verlassen der Schweiz fünf Jahre permanent bei der AHV versichert gewesen sein – und sich innert eines Jahres bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf anmelden.
Studium
Wer studiert und nichts verdient, ist trotzdem AHV-pflichtig. Man muss den Minimalbeitrag von aktuell CHF 482 jährlich leisten. Das gilt ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem man das 25. Altersjahr vollendet. Bei älteren Studierenden kann sich der Beitrag erhöhen, da Vermögen und allfälliges Renteneinkommen eingerechnet werden.
Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt, um im Ausland zu studieren, und nebenbei nicht arbeitet, kann in der Schweiz versichert bleiben – bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem man 30 Jahre alt wird. Voraussetzung ist, dass man unmittelbar davor während fünf aufeinanderfolgender Jahre bei der AHV versichert war – und das Gesuch binnen sechs Monaten seit Studienbeginn im Ausland bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreicht.
Zahlreiche Arbeitseinsätze
Wer immer wieder kurz bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ist, muss aufpassen, dass er auf den jährlichen AHV-Mindestbeitrag kommt. Löhne unter CHF 2300 pro Jahr und Arbeitgeber sind nicht zwingend versichert. Daher sollte man sich bei der AHV-Ausgleichskasse melden. Sie prüft, ob noch Beiträge als Nichterwerbstätige geschuldet sind.
Scheidung
Vorsicht, wenn ein Elternteil die Erziehung der Kinder übernimmt und keinen eigenen Lohn hat: Die Person schuldet als Nichterwerbstätige auch AHV-Beiträge, falls Gattin oder Gatte nicht den doppelten Mindestbeitrag von CHF 964 jährlich leisten. Nach einer Scheidung gilt es auch aufzupassen, da die Beiträge dann nicht mehr durch Ex-Gattin oder -Gatte gedeckt werden.
Wie funktioniert die AHV?
Achtung: Seit 2019 beträgt die AHV-Mindestrente neu CHF 1185 und die Maximalrente CHF 2370.
Pensionierung
Wer sich frühpensionieren lässt, schuldet der AHV bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters Nichterwerbstätigenbeiträge. Aufpassen müssen auch Personen , die nicht erwerbstätig sind und durch die Beiträge von Gattin oder Gatte gedeckt sind. Wenn sie oder er in Pension geht, fallen die AHV-Beiträge ab diesem Zeitpunkt dahin, und man muss selbst Beiträge als nichterwerbstätige Person bezahlen.
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Was bedeuten Begriffe wie Plafonierung der AHV-Rente oder Splitting? Guider-Mitglieder erhalten weiterführende Informationen, mit welchem Einkommen sie im Alter rechnen und wie sie sich gegen einen Entscheid der AHV wehren können.
Säumiger Arbeitgeber
Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber die AHV-Beiträge zwar vom Lohn abziehen, sie aber nicht an die Ausgleichskasse weiterleiten. Wenn dieser Verdacht besteht, empfiehlt es sich, bei der AHV-Ausgleichskasse einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu bestellen. Das verdiente Einkommen wird auch ohne Zahlung durch den Arbeitgeber beim individuellen Konto der Ausgleichskasse angerechnet. Voraussetzung ist aber, dass man die AHV-Abzüge anhand von Lohnabrechnungen beweisen kann.
Wichtig: Man hat nach Erhalt des IK-Auszugs nur 30 Tage Zeit, um eine unrichtige Eintragung zu rügen.
Längere Arbeitsunfähigkeit
Wer über mehrere Monate arbeitsunfähig ist und statt Lohn Taggelder erhält, sollte direkt mit der AHV-Ausgleichskasse klären, ob noch Beiträge als Nichterwerbstätige geschuldet sind. Denn bei Kranken- und Unfalltaggeldern werden keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
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