Tipp 1

Wenn Streit voraussehbar ist: Willensvollstreckerin, Erbanteil als Vermächtnis oder Erbverzichtsvertrag

Eine Frau besitzt ein grosses Haus und zwei Eigentumswohnungen. Ihre Tochter kommt jede Woche vorbei und hilft ihr, die beiden Söhne tun nichts dergleichen. Der jüngere Sohn lebt praktisch gratis in einer ihrer Wohnungen, der ältere in London. Die Frau befürchtet, dass nach ihrem Tod der grosse Streit ums Erbe ausbricht – und dass nur schon die Zeit, in der sie die Liegenschaften gemeinsam verwalten müssen, zu Konflikten führen wird.

Willensvollstreckerin

Wenn schon zu Lebzeiten absehbar ist, dass das gemeinsame Verwalten des Nachlasses Probleme bereitet, ist es ratsam, ein Testament zu verfassen und darin einen Willensvollstrecker zu ernennen. Die Person muss über 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Man kann auch eine juristische Person, etwa ein Treuhandbüro oder eine Bank, als Willensvollstrecker einsetzen.

  • Aufgaben des Willensvollstreckers: den Nachlass abwickeln und verwalten: offene Rechnungen bezahlen, Guthaben eintreiben, Verträge kündigen, die Mietwohnung zurückgeben, sich gegebenenfalls um den Unterhalt von Nachlassliegenschaften und die allfälligen Mietverhältnisse kümmern, Hypotheken erneuern, allenfalls gar die Nachlassliegenschaft verkaufen (etwa wenn sich Schulden nur auf diese Weise begleichen lassen), ausserdem Vermächtnisse ausrichten und die Erbteilung vorbereiten.
  • Zuständige Behörde: Die kantonal zuständige Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin stellt der Willensvollstreckerin ein sogenanntes Willensvollstreckerzeugnis aus.
  • Kosten: Nach Gesetz hat der Willensvollstrecker Anspruch auf Spesenersatz Testament Damit der letzte Wille geschehe und eine angemessene Vergütung. Gemäss Bundesgericht bemisst sie sich nach Zeitaufwand, Komplexität der Verhältnisse, Umfang und Dauer des Auftrags und nach der damit verbundenen Verantwortung. Die Kosten sind durch den Nachlass zu finanzieren.

Erbanteil als Vermächtnis oder Erbverzichtsvertrag

Wenn absehbar ist, dass ein Nachkomme das gemeinsame Verwalten des Nachlasses behindern wird, kann man ihm seinen Erbanteil testamentarisch als Vermächtnis zuwenden. Dadurch wird er nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, kann also nicht mitbestimmen, wie der Nachlass verwaltet und geteilt werden soll. Allenfalls willigt der betreffende Nachkomme auch ein, einen Erbverzichtsvertrag abzuschliessen – und verzichtet damit gegen Entschädigung auf sein künftiges Erbe.

Zuständige Behörde: Ein Erbverzichtsvertrag muss durch einen Notar Öffentliche Beurkundung Müssen wir damit zum Notar? öffentlich beurkundet werden, um gültig zu sein.

Kosten: Gebühren gemäss kantonalem Tarif