Wer sich bei der Regelung seines Nachlasses nur aufs Gesetz verlässt, riskiert, dass seine Liebsten leer ausgehen. Denn obwohl Patchworkfamilien heute ebenso selbstverständlich sind wie Konkubinatspaare, ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass der Partner oder die Partnerin automatisch erbt. Wer zum Beispiel den langjährigen Lebensgefährten begünstigen will, kommt deshalb nicht umhin, ein Testament zu schreiben. Auch in einer traditionellen Ehe mit leiblichen Kindern bietet sich das Testament als Mittel an, falls die Ehefrau ihren Mann - oder der Mann seine Frau - stärker begünstigen will, als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht. Bereits ab 18 Jahren ist man ermächtigt, ein Testament zu errichten; aktueller wird das Thema aber wohl eher im späteren Alter. An folgende Regeln sollte man sich halten.

Die drei Formen des Testaments

  • Am einfachsten geht es mit dem selbst verfassten Testament. Es muss von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben werden, datiert (Jahr, Monat und Tag) und unterzeichnet sein.

  • Wer das Testament nicht selber abfassen möchte, muss sich an eine Urkundsperson wenden, die unter Mitwirkung von zwei Zeugen ein öffentlich beurkundetes Testament aufsetzt.

  • Als dritte Form ist das mündliche Testament gegenüber zwei unabhängigen Zeugen vorgesehen; es ist jedoch nur in Notsituationen zulässig, etwa bei Todesgefahr wie nach einem Unfall. Zudem muss es unmöglich sein, eine der beiden anderen Formen zu nutzen. Wichtig: Zeugen müssen eine solche Erklärung unverzüglich an eine Gerichtsbehörde weiterleiten.

Was das Testament ermöglicht

Mit dem Testament kann man eine Person als Erbe oder Vermächtnisnehmer (jemanden begünstigen, der keine gesetzliche Erbenstellung hat) einsetzen, dem Ehegatten die Nutzniessung am gesamten Nachlass einräumen, eine Stiftung errichten, einen Willensvollstrecker ernennen oder Teilungsregeln bestimmen. Nicht ins Testament gehören Anordnungen über die Bestattung, denn ein Testament wird oft erst nach der Beerdigung gefunden oder eröffnet.

Aufhebung und Neufassung

Ein Testament kann aufgehoben werden, indem man es vernichtet. Auch kann es durch ein neues Testament ersetzt oder durch Nachträge ergänzt werden. Mit einem neuen Testament werden nur Bestimmungen des alten aufgehoben, über die neu verfügt wird, was die Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten birgt. Darum ist es oft besser, ein altes Testament zu vernichten und ein neues zu erstellen, in dem ausdrücklich steht, dass alle bisherigen Testamente aufgehoben sind.

Gültigkeit

Testamente, die die Formvorschriften nicht einhalten, oder solche, die den Pflichtteil des Ehegatten, der Nachkommen oder Eltern verletzen, sind nicht automatisch ungültig; sie müssen von den gesetzlichen Erben durch Klage angefochten werden.

Aufbewahrung

Man kann das Testament zu Hause aufbewahren oder hinterlegen, etwa bei einer Vertrauensperson, einem Rechtsanwalt oder bei der Bank. Die Kantone müssen zudem für eine amtliche Hinterlegungsstelle sorgen. Meistens betrauen sie die Gemeinden damit.