Es kommt darauf an, wie gut Ihre Frau diese Angelegenheit noch überblicken kann. Juristisch spricht man von Urteilsfähigkeit – also der Fähigkeit, etwas vernunftgemäss zu beurteilen und entsprechend zu handeln. Bei einer leichten Demenz ist diese Urteilsfähigkeit meist noch gegeben. Ihre Frau könnte also in einem Erbvertrag über ihren Nachlass verfügen.

Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, zu prüfen, ob die Parteien verfügungsfähig sind. Das geschieht meist im Gespräch, schliesslich sind es keine medizinischen Fachpersonen.

Weil die Diagnose in Ihrem Fall schon vor der öffentlichen Beurkundung gestellt wurde, ist es sinnvoll, vorher ein Arztzeugnis über die Urteilsfähigkeit einzuholen. So ist im Nachhinein belegt, dass Ihre Frau urteilsfähig war, als der Erbvertrag erstellt wurde.