Ärger oft inbegriffen
Wer eine Lebensversicherung abschliesst, kann bös auf die Welt kommen. Vorschnelles Handeln bringt dem Kunden Frust und kostet massig Geld.
Veröffentlicht am 3. Mai 2001 - 00:00 Uhr
«Obwohl die Vertragsdauer jetzt abgelaufen ist, will mir die Versicherung das Kapital nicht auszahlen», empört sich Elisabeth E. «Dabei habe ich zehn Jahre lang die Prämien immer pünktlich bezahlt.»
1991 schloss Elisabeth E. eine zehnjährige Todesfallversicherung ab. Wie viele andere Versicherte machte sich die Frau vor Vertragsabschluss zu wenig Gedanken, welche Police sie wirklich braucht. Denn Lebensversicherung ist nicht gleich Lebensversicherung: Die verschiedenen Angebote eignen sich für ganz unterschiedliche Lebenssituationen.
Bei Lebensversicherungen wird in der Regel in zwei Fällen ein fixer Betrag oder eine Rente bezahlt: bei Eintritt des Todes (Todesfallversicherung) oder bei Erreichen eines bestimmten Alters (Erlebensfallversicherung). Versicherungen gegen Tod oder Invalidität sind zudem meistens als Risikoversicherungen ausgestaltet. Das heisst: Die Versicherungsgesellschaften müssen nur dann Leistungen erbringen, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragsdauer verwirklicht – sonst gibts kein Geld. Da Elisabeth E. noch lebt, erhält sie die versicherte Summe nicht.
Ihr Beispiel macht deutlich: Wer seine Zukunft finanziell absichern will, muss die Lebensversicherung auf seine konkreten Lebensumstände abstimmen. Eine allein stehende Person ohne jegliche Unterhaltspflichten hat ganz andere Vorsorgeregelungen zu treffen als ein junger Familienvater. Für die allein stehende Elisabeth E. wäre deshalb der Abschluss einer Erwerbsausfallversicherung viel wichtiger gewesen als eine Todesfallversicherung.
Vor dem Abschluss einer Lebensversicherung sollte man sich ganz genau überlegen, welcher Versicherungsvertrag die persönlichen Bedürfnisse am besten deckt. Neben den reinen Risikoversicherungen gegen Tod oder Invalidität gibt es auch noch die vermögensbildenden Versicherungen. Sie sind teurer, weil sie einen Sparteil beinhalten. Die Gesellschaft muss bei diesen vermögensbildenden Versicherungen selbst dann eine Leistung erbringen, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird – also bevor ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Bezahlt wird nicht in jedem Fall
Erlebens- und Todesfallversicherung können auch kombiniert werden (gemischte Lebensversicherung). Bei diesem Modell muss der Versicherer die Versicherungsleistung auf jeden Fall einmal erbringen: entweder wenn die versicherte Person ein bestimmtes Alter erreicht oder wenn sie bereits vorher stirbt. Solche Versicherungen sind hierzulande sehr verbreitet und eignen sich besonders zur Familienvorsorge.
Bei all diesen Versicherungsarten gibt es unzählige Varianten und Kombinationen. Besonders häufig werden zusätzlich zu Tod und Alter auch das Invaliditäts- und das Erwerbsausfallrisiko während der Vertragsdauer vereinbart.
Ein weiteres Problem stellt sich, wenn beispielsweise das Einkommen zurückgegangen oder die Ausgaben angestiegen sind. Wer künftig keine Prämien mehr bezahlen kann oder will, kann den Lebensversicherungsvertrag in eine prämienfreie Versicherung umwandeln lassen oder die Versicherung «zurückkaufen». Der Rückkauf hat mit einem Kauf eigentlich nichts zu tun. Vielmehr ist er eine besondere Art, den Versicherungsvertrag vorzeitig – also vor Ablauf der Vertragsdauer – aufzulösen.
Entscheidet sich der Versicherte für die vorzeitige Auflösung des Vertrags, muss die Versicherungsgesellschaft den so genannten Rückkaufswert auszahlen. Für den Kunden ist ein vorzeitiger Rücktritt vom Vertrag allerdings immer mit einem Verlust verbunden.
Widerrufsverzicht mit Folgen
Eine Lebensversicherung kann indes auch in eine prämienbefreite Versicherung umgewandelt werden. Der Vertrag bleibt bei einer Umwandlung bestehen. Weil die künftigen Prämien jedoch nicht mehr bezahlt werden, reduziert sich dadurch auch die Versicherungssumme.
Rückkauf oder Umwandlung sind aber nur bei vermögensbildenden Versicherungen möglich; ausserdem müssen die Prämien für mindestens drei Jahre bezahlt sein. Risikoversicherungen können weder prämienbefreit noch zurückgekauft werden.
Kommt eine Versicherung zur Auszahlung, so muss die Versicherungsgesellschaft das Geld grundsätzlich an den Versicherungsnehmer überweisen. Der Versicherte kann allerdings ohne Zustimmung der Versicherung jemand anderen als Begünstigten bezeichnen. Das ist vor allem bei einer Todesfallversicherung bedeutsam. Eine solche Begünstigung kann aber auch für den Erlebensfall und für den Fall der Invalidität ausgesprochen werden.
Die meisten Versicherungsgesellschaften regeln die Begünstigung jedoch bereits durch eine besondere Klausel in der Police oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Sofern der Versicherungsnehmer nicht eine davon abweichende Begünstigung ausspricht, gilt diese Bestimmung.
Der Versicherungsnehmer kann eine einmal ausgesprochene Begünstigung auch jederzeit widerrufen oder ändern. Man kann aber auch ausdrücklich auf die Möglichkeit zum Widerruf einer einmal ausgesprochenen Begünstigung verzichten. Für diese unwiderrufliche Begünstigung gelten hingegen strenge Formvorschriften: Nur wenn in die Police ein entsprechender Vermerk aufgenommen und die Police der begünstigten Person ausgehändigt wird, ist der Verzicht auch rechtsgültig.
Auf die Widerrufsmöglichkeit zu verzichten kann allerdings unangenehme Folgen haben, wie das Beispiel von Walter B. zeigt: Er wollte seine Lebenspartnerin absichern und schloss deshalb für die Dauer von 20 Jahren eine gemischte Lebensversicherung ab. Nach fünf Jahren des Zusammenlebens kam die Trennung.
Eines verbindet die beiden heute aber immer noch: die Lebensversicherung. Weil Walter B. damals ausdrücklich auf den Widerruf der Begünstigung der Freundin verzichtet hat, kann er heute keine andere Person begünstigen. Pech für ihn: Trotz Trennung von der Begünstigten muss Walter B. als Versicherungsnehmer auch weiterhin die Prämien bezahlen.
Erklärung des Fachlateins
- Jahresprämie: Ein bestimmter Betrag, der während einer Anzahl Jahre jährlich zahlbar ist und die in der Police erwähnten Leistungen umfasst.
- Versicherungssumme: Sie ist garantiert und wird bei Ablauf der Police als Erlebensfallleistung ausbezahlt. Im Fall des Todes während der Dauer der Versicherung zahlt die Gesellschaft eine Todesfallsumme in der gleichen Höhe.
- Todesfallsumme: Sie ist ebenfalls garantiert und mit der Erlebensfallleistung identisch.
- Überschüsse: Diese sind vom Geschäftsgang abhängig und deshalb nicht garantiert. Die Uberschüsse werden jährlich zugewiesen und zusätzlich zur garantierten Versicherungs- beziehungsweise Todesfallsumme ausbezahlt.
- Prämienbefreiung: Im Fall einer Invalidität übernimmt die Gesellschaft nach einer bestimmten Anzahl Jahre die Bezahlung der Prämien. Wartezeiten können gegen eine Mehrprämie verkürzt werden.
Lebensversicherungen - vier Tipps
Einziger Grund für den Abschluss einer gemischten Lebensversicherung in der gebundenen Vorsorge 3a ist die Spardisziplin. Wer diesen Zwang zum Sparen braucht, ist hier gut aufgehoben.
Trauen Sie sich Selbstdisziplin zu und benötigen Sie einen Versicherungsschutz, sollten Sie eine so genannte Risikopolice (ohne Sparteil) abschliessen. Die Kosten für eine Todesfall- und/oder Erwerbsunfähigkeitsdeckung sind heutzutage annähernd gleich wie in Kombination mit einer Lebensversicherung mit Sparteil. Das Sparen sollte über die Bank erfolgen, wobei sich entweder das gebundene Vorsorgekonto 3a (Durchschnittsrendite seit 1986 beträgt 4,7 Prozent) oder die Anlagegruppen gemäss BVG anbieten.
Kommen Sie ohne Versicherungsschutz aus – das ist vielfach bei Leuten über 50 mit gut ausgebauter Pensionskasse der Fall –, sind Sie bei einer Bank am besten aufgehoben.
Möchten Sie in absehbarer Zeit ein Haus oder eine Wohnung kaufen, sollten Sie auf keinen Fall eine Sparversicherung abschliessen, da die Banken in der Regel nur den Rückkaufswert der Police als Deckung akzeptieren.