Ein längerer Auslandsaufenthalt ist heute in vielen Berufen eine entscheidende Voraussetzung, um weiterzukommen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Auslandserfahrung zu sammeln: zum Beispiel mit einem Arbeitspraktikum, dem Besuch einer Sprachschule, in der Auslandsfiliale eines Schweizer Unternehmens oder als Angestellter einer ausländischen Firma.

Doch nicht nur wer aus Karrieregründen ins Ausland zieht, sollte die damit verbundenen Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge (BVG) kennen. Dasselbe gilt auch für Auswanderungswillige und Pensionierte, die ihr Alter im sonnigen Süden verbringen möchten. Schliesslich ist die berufliche Vorsorge neben der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/ IV) die zweite Säule im Sozialversicherungssystem und soll einem im Alter die Fortführung des gewohnten Lebensstandards sichern.

Welche Vorsorgevorkehrungen Auslandsaufenthalter treffen müssen, hängt unter anderem davon ab, ob sie einen Versicherungsschutz gegen Risiken und Tod benötigen, ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten oder aufgeben wollen und, nicht zuletzt, ob sie ihr Pensionskassengeld beziehen oder stehen lassen.

Wer aus der Pensionskasse austritt, ist nur noch während 30 Tagen gegen Invalidität und Tod versichert. Danach besteht kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente der beruflichen Vorsorge. Stirbt ein ehemaliger Versicherter nach Ablauf dieser Nachdeckungsfrist, erhalten Ehepartner und Kinder auch keine Hinterlassenenrenten. Bei einem Austritt bleibt dagegen das angesparte Alterskapital, das so genannte Freizügigkeitskapital, erhalten.

Fall 1: Temporärer Auslandsaufenthalt mit bezahltem Arbeitsurlaub

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten, müssen Sie keine besonderen Vorkehrungen treffen: Sie zahlen – zusammen mit dem Arbeitgeber – wie bisher auf der Basis des bisherigen Bruttolohns Beiträge in die Pensionskasse ein. Dadurch bleiben Sie weiterhin der beruflichen Vorsorge nach BVG unterstellt, sparen ohne Unterbruch Alterskapital an und haben bei Invalidität und Tod die vorgesehenen Leistungen zugute.

  • Austritt: Sie können für die Dauer des Auslandsaufenthalts aus der Pensionskasse austreten. Dann müssen Sie Ihr Freizügigkeitskapital entweder auf der Freizügigkeitspolice einer Versicherung oder dem Sperr-/Freizügigkeitskonto einer Bank deponieren.

  • Befreiung von der Prämienzahlung: Sie bleiben zwar in der Pensionskasse, lassen sich aber während des Urlaubs von den Prämienzahlungen befreien. Dazu bieten viele Vorsorgeeinrichtungen Hand. Hier entfällt der Versicherungsschutz bei Invalidität und Tod, dafür bleibt das Kapital liegen. Idealer wäre, sich nur von den Beiträgen an die Altersvorsorge befreien zu lassen, aber die Risikoprämien für Invalidität und Tod weiter zu entrichten.

  • Weiterzahlen der Pensionskassenbeiträge: In diesem Fall müssen Sie Ihren Beitrag sowie denjenigen Ihres Arbeitgebers auf der Basis des bisherigen Bruttolohns zahlen. Dadurch bleiben Sie gegen Tod und Invalidität versichert und erleiden später keine Renteneinbussen. Der Nachteil: Das Ganze ist teuer.
Fall 3: Temporärer Auslandsaufenthalt nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit

Geben Sie mit Ihrer Abreise ins Ausland Ihre Erwerbstätigkeit auf, sind Sie nicht mehr der zweiten Säule unterstellt. Dann müssen Sie Ihr Pensionskassengeld in einer Freizügigkeitspolice einer Versicherung oder auf einem Freizügigkeitskonto einer Bank anlegen. Möchten Sie freiwillig als externes Mitglied versichert bleiben, muss dies das Reglement der Pensionskasse vorsehen. Dann sind weiterhin die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen.

  • Wer von einem Schweizer Arbeitgeber mit schweizerischem Arbeitsvertrag für weniger als fünf bis sechs Jahre ins Ausland entsandt wird, bleibt in der Regel in der beruflichen Vorsorge der Schweiz versichert – sofern dies die Gesetze des Aufenthaltsorts und die Staatsverträge erlauben. Unter Umständen müssen Sie im Gastland dennoch Sozialversicherungsbeiträge zahlen – erhalten aber nie Beiträge, weil Sie zu wenig Beitragszeit aufweisen.

  • Bei längeren beruflichen Auslandsaufenthalten oder bei Anstellungen mit Lokalverträgen müssen Entsandte ihre Altersvorsorge meist im Gastland oder über eine Privatversicherung aufbauen.
  • Wenn Sie vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters definitiv die Schweiz verlassen, scheiden Sie aus der beruflichen Vorsorge aus. Unternehmen Sie nichts, bleibt das Freizügigkeitskapital längstens während zweier Jahre bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und danach bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bis zehn Jahre nach Beginn des ordentlichen Pensionsalters verzinst liegen. Danach erlischt Ihr Anspruch auf das Geld.

  • Besser ist: Sie kümmern sich selbst um das Freizügigkeitskapital und deponieren es auf der Freizügigkeitspolice einer Versicherungsgesellschaft oder einem Freizügigkeitskonto einer Bank. Dort bleibt es bis zur ordentlichen Pensionierung blockiert – falls Sie nicht die bei einer Auswanderung mögliche Barauszahlung verlangen.

  •  Wer sein Kapital bei der Auswanderung auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice liegen lässt, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch einen Teilbetrag davon beziehen möchte, überweist das Geld idealerweise auf zwei verschiedene Konten oder Policen. So lässt sich das Kapital bei Bedarf einzeln beziehen. Dieses Vorgehen ist nötig, weil keine Ratenbezüge vom Freizügigkeitskapital möglich sind.

  •  Freizügigkeitskapital darf nur ausbezahlt werden, wenn die Auswanderung glaubhaft nachgewiesen wird. Die Vorsorgeeinrichtung kann Belege verlangen – in der Regel genügt die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle – und bis zu einem halben Jahr mit der Auszahlung warten, um das Barauszahlungsverbot zu garantieren. 
    Doch aufgepasst: Wer zum Zeitpunkt der Auswanderung in einem Alter ist, in dem die Vorsorgeeinrichtung eine Frühpensionierung vorsieht, erhält keine Barauszahlung. In diesem Fall kann die Vorsorgeeinrichtung nach Gerichtspraxis die Erwerbsaufgabe nämlich nicht als Freizügigkeitsfall, sondern als vorzeitige Pensionierung behandeln.

  • Der Bezug des Pensionskassengelds kann vor allem für junge Auswanderer sinnvoll sein: Sie haben im Ausland genügend Zeit, ihre Altersvorsorge neu aufzubauen. Problematischer ist dies für Ältere, da sie damit ihre gesamte Altersvorsorge aufs Spiel setzen. Risikobewusste Auswanderer schliessen nach dem Bezug der Freizügigkeitsleistung für den Todesfall und für Invalidität Risikoversicherungen ab und stellen die Altersvorsorge über Versicherungs- beziehungsweise Bankenlösungen oder über den Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung im Ausland sicher.

  • Wer erst auf den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung auswandert, hat es bedeutend einfacher. Er erhält dann automatisch eine Altersrente – oder allenfalls das gesamte Vorsorgekapital ausbezahlt. Die zweite Variante ist jedoch nur möglich, wenn dies das Vorsorgereglement vorsieht. In der Regel muss man dafür bei der Vorsorgeeinrichtung drei Jahre vor dem geplanten Bezugstermin einen entsprechenden Antrag stellen.
Wohin mit dem Pensionskassengeld?

Freizügigkeitskonten sind spezielle Konten bei einer Bankstiftung für Freizügigkeitskapital. Die Guthaben profitieren von einem Vorzugszins. Weder Zinserträge noch Guthaben müssen versteuert werden. Ein Bankenwechsel und die Kündigung des Kontos sind jederzeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Freizügigkeitskonto eignet sich vor allem bei kürzeren Auslandsaufenthalten, wenn kein Versicherungsschutz für den Todesfall benötigt wird.

Wer für mindestens fünf Jahre ins Ausland zieht oder sein Freizügigkeitskapital bis zur Pensionierung langfristig anlegen will, kann es auch einer Bankstiftung anvertrauen. Sie investiert das Kapital nach den gleich strengen Richtlinien wie Pensionskassen, nutzt aber die gesetzlich erlaubte Möglichkeit, bis zu fünfzig Prozent in Aktien anzulegen.

Je höher der Aktienanteil, desto grösser ist die Chance auf bessere Renditen – aber auch die Gefahr von Kursrisiken. Anlagestiftungen garantieren weder einen Minimalzins noch die volle Rückzahlung des einbezahlten Kapitals. Anlagestiftungen werden von Banken, Versicherungen und Verbänden angeboten.

Freizügigkeitspolicen sind spezielle Versicherungspolicen, in denen angespartes Freizügigkeitskapital angelegt werden kann. Sie bestehen aus einem Risiko- und einem Vermögensteil. In der Regel ist das Todesfallrisiko versichert. Stirbt die versicherte Person, erhalten die Hinterlassenen die in der Police festgesetzte Summe, die höher ist als der anfänglich eingebrachte Betrag.

Der Vermögensteil wird gemäss den BVG-Anlagerichtlinien investiert und zu einem festen Zins verzinst. Arbeitet die Versicherung mit Gewinn, kommen noch Uberschusszahlungen hinzu. Diese sind aber nie garantiert.

Freizügigkeitspolicen sind jederzeit kündbar, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Da sie jedoch längerfristig ausgerichtet sind, ist ein vorzeitiger Rücktritt renditemässig nicht attraktiv.