1. Alfred F., 68-jährig, stürzt die Treppe hinunter und bricht sich den Knöchel. Die Spitalrechnung beträgt 3'455 Franken. Muss Alfred F. einen Teil davon selber übernehmen?

  • A) Er muss sich mittels Franchise und Selbstbehalt an den Kosten beteiligen. Diese sind auch bei einem Unfall geschuldet, der über die Krankenkasse abgewickelt wird.
  • B) Da es sich um einen Unfall handelt, muss er keine Kosten übernehmen. Franchise und Selbstbehalt fallen lediglich bei Krankheit an.
  • C) Da er eine Zusatzversicherung hat, deckt diese die Franchise und den Selbstbehalt.


2. Um Prämien zu sparen, hat sich Priska M. für das Hausarztmodell entschieden. Als sie auf ihrer Haut Pigmentflecken entdeckt, sucht sie eine Dermatologin auf. Wie reagiert ihre Krankenkasse?

  • A) Diese sperrt sie aus dem Hausarztmodell aus. Priska M. muss rückwirkend fürs ganze Jahr den Prämienrabatt zurückzahlen.
  • B) Da der Hausarzt Priska M. so oder so zum Spezialisten weiterverwiesen hätte, bezahlt die Krankenkasse die Rechnung der Hautärztin.
  • C) Weil Priska M. ohne Überweisung durch ihren Hausarzt zur Spezialistin ging, muss die Krankenkasse die Rechnung der Dermatologin nicht begleichen.


3. George B. hat sich 2005 in der Schweiz niedergelassen. Er vergisst, sich bei einer Krankenkasse zu versichern. Erst als Krebs diagnostiziert wird, meldet er sich bei einer Kasse an. Muss diese zahlen?

  • A) George B. hätte sich innert dreier Monate einer Krankenkasse anschliessen müssen. Da er diese Frist verpasste, muss ihn keine Kasse mehr aufnehmen.
  • B) Die gewählte Krankenkasse muss ihn zwar versichern und sämtliche Rechnungen für vergangene und künftige Behandlungen begleichen. Sie kann jedoch die Prämien ab Wohnsitznahme in der Schweiz nachfordern - samt Zins und Zinseszins.
  • C) Die gewählte Krankenkasse muss ihn in die Grundversicherung aufnehmen. Da er sich jedoch verspätet angemeldet hat, kann sie happige Prämienzuschläge fordern. Ausserdem muss sie für die Behandlungen, die vor der Anmeldung durchgeführt wurden, nicht aufkommen.


4. Hubert G. hat erhebliche Schulden. In der Not hat er die Krankenkassenprämien seit einiger Zeit nicht mehr beglichen. Die Krankenkasse hat ihn nun betrieben und einen Leistungsaufschub angeordnet. Er hat Angst, nicht mehr versichert zu sein.

  • A) Hubert G. bleibt zwar versichert, die neu anfallenden Arztkosten werden ihm aber erst nach vollständiger Bezahlung der ausstehenden Prämien, Verzugszinsen und Betreibungskosten vergütet.
  • B) Für Arztkosten, die während des Leistungsaufschubs entstehen, muss die Kasse nicht aufkommen. Dies soll säumige Zahler dazu zwingen, Prämienschulden schnell zu begleichen.
  • C) Hubert G. kann die Krankenkasse auf Ende Jahr kündigen. Bei der neuen Kasse ist er dann wieder voll versichert. Diese übernimmt neu anfallende Rechnungen unabhängig davon, ob und wann er seine Schulden bei der alten Kasse zahlt.


5. Seit einem Jahr geht Melanie C. wegen Rückenbeschwerden einmal pro Woche in die Physiotherapie. Jetzt verweigert der Vertrauensarzt der Krankenkasse die Übernahme weiterer Behandlungen. Was kann Melanie C. in diesem Fall tun?

  • A) Ihr behandelnder Arzt muss einen begründeten Rückkommensantrag an den Vertrauensarzt der Krankenkasse stellen und diesem einen Bericht der Physiotherapeutin beilegen. Der Vertrauensarzt entscheidet dann im Namen der Krankenkasse. Lehnt er den Antrag ab, steht Melanie C. der Klageweg offen.
  • B) Melanie C. muss beim kantonsärztlichen Dienst ein Vermittlungsgesuch stellen. Nach einem Gespräch mit dem Vertrauensarzt, dem behandelnden Arzt und der Physiotherapeutin entscheidet der Kantonsarzt. Gegen seinen Entscheid kann bei der Ombudsstelle der sozialen Krankenversicherung Einsprache erhoben werden.
  • C) Melanie C. muss von der Krankenkasse eine Verfügung verlangen. Darin begründet die Kasse ihren Entscheid. Ist Melanie C. damit nicht einverstanden, kann sie Einsprache erheben. Die Kasse muss dann ihren Beschluss nochmals überprüfen. Gegen den Einspracheentscheid kann Melanie C. beim kantonalen Gericht Beschwerde einreichen. Als letzte Instanz bleibt das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern.


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