Von Fairness spürte Herbert Huber (Name geändert) aber wenig, als er seinem Sohn, der nach 25 Jahren den Ausstieg aus den Drogen geschafft hatte, bei der Sanierung seiner Schulden half. Anders als die meisten Gläubiger war die Inkassofirma nicht bereit, auf einen Teil der Schuld von 1844 Franken zu verzichten. Zudem weigerte sie sich, den Verlustschein für die Löschung im Betreibungsregister herauszugeben, nachdem Vater Huber die ganze Summe bezahlt hatte. Intrum forderte zusätzlich «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR» von 304 Franken. Dies, obwohl das bei Verlustscheinen verboten ist.

Huber wehrte sich, doch Intrum blieb während Monaten stur – bis sich der Beobachter einschaltete. Er klärte Intrum über die Rechtslage und allfällige Konsequenzen auf. Keine 24 Stunden später kam die Antwort. Intrum verzichte auf den Verzugsschaden und werde dem Betreibungsamt den Verlustschein schicken, schrieb Intrum-Sprecher Sacha Wigdorovits. Der Verzicht habe nur mit Kulanz zu tun und sei kein Schuldeingeständnis, liess er verlauten.