«Das hätte ich besser wissen müssen», meint Evelyne S. (Name der Redaktion bekannt) heute. Anfang 2006 steckte ihr damaliger Partner finanziell in der Klemme. Sie glaubte an eine gemeinsame Zukunft und wollte ihm helfen. 24'000 Franken müssten reichen, um die Löcher zu stopfen, meinte sie damals und gab ihm das Geld bar auf die Hand. Bald benötigte ihr Partner mehr: im Juli 2006 nochmals 10'000, im August 1000 und im Februar 2007 schliessslich zusätzliche 12'000 Franken. Total 47'000 Franken. «Ich vertraute ihm und dachte deshalb nicht daran, das Ganze schriftlich festzuhalten», sagt sie.

Ihr Partner hatte versprochen, ab März 2007 das Darlehen in monatlichen Raten von 500 Franken zurückzuzahlen. «Ich zweifelte nie daran, dass er mir das Geld zurückgibt», sagt Evelyne S. Doch der März verstrich, ohne dass auf ihrem Konto Geld eintraf. Auch später blieben Zahlungen aus. Unterdessen ging die Beziehung in die Brüche. Eine schriftliche Bestätigung für die erhaltenen Darlehen wollte er ihr nicht mehr ausstellen. Die hätte sie gebraucht, um mit einer Betreibung Aussicht auf Erfolg zu haben. Auf ihre Aufforderung, die Raten zu bezahlen, reagierte er nicht. Es blieb nur der Zivilweg.

Darlehensvertrag statt Streit

Ende Juni 2008 trafen sich die beiden beim Friedensrichter. Eine Einigung war nicht möglich. «Mein Expartner behauptete, ich hätte ihm das Geld geschenkt», ärgert sich Evelyne S. Nun muss sie den Fall ans Zivilgericht weiterziehen. Bei diesem Streitwert wird das Verfahren teuer. Zum Glück übernimmt ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren. An der Gerichtsverhandlung wird Aussage gegen Aussage stehen. Der Ausgang ist ungewiss.

Der Fall von Evelyne S. zeigt, wie wichtig ein schriftlicher, möglichst genau formulierter Darlehensvertrag ist. Grundsätzlich verpflichtet sich die Darlehensgeberin, dem Darlehensnehmer eine Geldsumme zu übertragen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Rückzahlung. Über folgende Punkte sollte man sich vorher Gedanken machen und sie vertraglich festhalten.

  • Zins: Es ist nur dann ein Zins geschuldet, wenn man einen solchen ausdrücklich abgemacht hat. Ohne vertragliche Vereinbarung ist ein Privatdarlehen zinslos. In der Regel wird der Zins pro Jahr berechnet. Fair ist ein solcher, wenn er zwischen dem Zins für Sparkonten und demjenigen für variable Hypotheken liegt (also etwa 1 bis 1,5 Prozent über dem Zinssatz des Sparkontos). Mit Vorteil notiert man, per wann er zu zahlen ist. Nicht zulässig sind Zinseszinsen, bei welchen man den vereinbarten Zins zur Darlehenssumme hinzurechnet und den Gesamtbetrag erneut verzinst.

  • Rückerstattung: Am besten hält man fest, bis wann das Darlehen zurückgezahlt werden muss. Haben die Parteien diesbezüglich nichts abgemacht, hat die Darlehensgeberin das Recht, den gesamten Darlehensbetrag inklusive fälliger Zinsen jederzeit innert sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückzuverlangen.

  • Raten: Auch die Ratenzahlung sollte am besten schriftlich geregelt werden. Wenn sie nicht regelmässig erfolgt, kriegt man so am schnellsten mit, wenn dem Schuldner das Geld ausgeht, und kann entsprechend reagieren. Dabei sollte man die Höhe der Raten nennen sowie ab wann diese geschuldet und wann sie jeweils fällig sind. Zum Beispiel: «Das Darlehen ist in monatlichen Raten à 200 Franken zurückzuzahlen, jeweils auf den Ersten des Monats, erstmals am 1. Oktober 2008.»

  • Kündigungsmöglichkeit: Für den Fall, dass der Darlehensnehmer mit den Raten in Verzug gerät, sollte man festhalten, dass dann das ganze Darlehen fällig wird. Sonst kann man ihn nur für die jeweils fälligen Raten betreiben. Formulierungsbeispiel: «Kommt der Darlehensnehmer mit einer Rate um mehr als 30 Tage in Verzug, muss das gesamte Darlehen sofort zurückgezahlt werden.»

  • Sicherheiten: Bei höheren Summen lohnt es sich, eine Sicherheit zu verlangen. Wenn der Schuldner mit dem Darlehen zum Beispiel eine Liegenschaft finanzieren will, kann man einen Schuldbrief errichten und im Grundbuch eintragen lassen. Das erfordert allerdings eine öffentliche Beurkundung. Aufgrund dieser Sicherheit erhält man sein Geld selbst dann zurück, wenn der Schuldner Konkurs macht. Auch Versicherungsleistungen oder Wertpapiere können als Pfand dienen, aber auch das sollte man vertraglich unbedingt festhalten.

Ehe man jemandem ein Darlehen gibt, sollte man die Kredit- und die Glaubwürdigkeit des Empfängers überprüfen. Ein Betreibungsregisterauszug ist sicherlich hilfreich. Darin fehlen allerdings die Schulden, für die noch keine Betreibungen vorliegen. Von Vorteil ist, wenn man die Person und ihre finanziellen Verhältnisse gut kennt und weiss, dass man ihr vertrauen kann. Aber selbst da ist Vorsicht geboten, wie der Fall von Evelyne S. zeigt.

Mustervertrag

Einen Muster-Darlehensvertrag und weitere Infos finden Sie auf der Beobachter-Beratungsplattform HelpOnline.