«Herzliches Beileid.» Im Brief des Fürsorgechefs von St. Gallen reicht es nur gerade für diese Kurzformel distanzierten Mitgefühls. Danach geht es rasch zur Sache: «Ihre kürzlich verstorbene Mutter wurde in den Jahren 1942 bis 1970 mit insgesamt 13'557 Franken unterstützt.» Und die Erben eines Unterstützten, heisst es weiter im Schreiben, müssten die bezogene Leistung zurückerstatten, soweit sie «aus dem Nachlass bereichert sind». Man bitte um Mitteilung, auf welchen Betrag sich die Rückerstattung belaufe.

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«Meine Mutter würde vom Grab auferstehen, wenn sie könnte, um sich gegen diese Zumutung zu wehren», schreibt der Sohn zurück. Jetzt wehrt er sich halt. Von «Bereicherung» zu schreiben sei eine Frechheit. Diese betrage nach Abzug der letzten Heimrechnung und der Beerdigungskosten gerade noch knapp 6000 Franken. Seine Mutter habe ein Leben lang kämpfen müssen, um die Familie durchzubringen. Und er, der Sohn, habe ebenfalls viele Opfer erbracht. Jetzt eine solche Forderung zu stellen sei beschämend.

Auf Kosten der Schwachen sparen
In der Tat. Doch viele Kantone und Gemeinden schämen sich immer weniger, die bescheidene finanzielle Unterstützung, die sie als Sozialhilfe an Bedürftige auszahlen, zurückzufordern. Sie dürfen das auch, denn die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe ist in allen kantonalen Sozialhilfegesetzen festgehalten. Und sparwütige Politiker weisen die Sozialämter an, diese Pflicht systematisch geltend zu machen und dafür – wenn nötig – tief in die Archive zu steigen.

Dort finden die Beamten nicht nur die Dossiers von Verstorbenen, sondern auch von Lebenden, die nach der belastenden Zeit der Sozialhilfeabhängigkeit wieder auf eigenen Beinen stehen. Zum Beispiel Erika Matter* aus dem Kanton Aargau. Sie hat zwei Kinder allein aufgezogen, daneben teilzeitlich gearbeitet und über viele Jahre hart am sozialen Existenzminimum gelebt. Manchmal auch darunter, wenn sie wegen der Mehrfachbelastung die Erwerbsarbeit nicht schaffte. Während mehrerer Jahre musste sie immer wieder Sozialhilfe in Anspruch nehmen – insgesamt etwa 20'000 Franken.

Einige Jahre später sieht Erika Matter erstmals über den Berg. Die Töchter sind in Ausbildung. Sie selbst hat seit einiger Zeit einen guten Job und verdient brutto 5000 Franken. Sie lebt aber weiter bescheiden, spart und investiert einen Teil ihres Lohns in die Weiterbildung. «Endlich habe ich einmal die Möglichkeit dazu, das gibt mir ein gutes Gefühl.» Andere Prioritäten hat die Fürsorgebehörde: Erika Matter lebe wieder in «günstigen Verhältnissen», eine Rückforderung der einst geleisteten Sozialhilfe sei ihr deshalb zuzumuten. Jetzt soll sie sich wieder einschränken und die Schulden in monatlichen Raten abzahlen. Erika Matter ist schockiert und fragt sich: «Wozu strenge ich mich überhaupt an? Die Vergangenheit holt mich ja doch immer wieder ein. Ich komme nie mehr aus der Mühle der Abhängigkeit heraus.»

Eigentlich sollte die Sozialhilfe – nebst der Sicherung des Existenzminimums – vor allem eines bewirken: zur Integration und Stabilisierung beitragen. Die Rückzahlungspflicht wirkt da kontraproduktiv. Sie ist ein alter Zopf und stammt aus der Zeit des konservativen Fürsorgestaats, als Armut noch als selbstverschuldet galt. Man hielt diese Praxis für geeignet, den Selbsterhaltungswillen der Armen zu stärken und das Gemeinwesen vor Begehrlichkeiten zu schützen. Disziplinierung und Abschreckung, lautete die Devise.

Anreize bieten statt bestrafen
Die moderne Sozialhilfe argumentiert anders: Wer sich nach überstandener Abhängigkeit wieder mit einem eigenen Einkommen durchbringen kann, soll sich darüber freuen können – und nicht mit Rückforderungen bestraft und in seinem Willen zur Selbsthilfe demotiviert werden. Anreizsysteme sind heute gefragt, nicht Strafaktionen.

Ein solches Anreizsystem wäre das Soziallohnmodell «Solo pro» des Kantons Solothurn: Sozialhilfeempfänger können in einer Werkstätte arbeiten und für die erhaltene Unterstützung eine Gegenleistung erbringen.

Das hat auch der 35-jährige Franz Jung* getan, der froh war, nach längerer Arbeitslosigkeit endlich wieder einen Job zu haben, auch wenn er nicht gerade fürstlich entlöhnt wurde. Immerhin erhielt er – zusätzlich zum Betrag, der ihm als Sozialhilfeempfänger auch ohne Gegenleistung zustand – einen Motivationszuschlag. So verdiente er während des viermonatigen Einsatzes 6600 Franken.

Die böse Uberraschung folgte drei Monate später: Das solothurnische Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit teilte ihm mit, dass der Soziallohn ebenfalls der Rückerstattungspflicht unterstehe. Er müsse diese «Schuld» in monatlichen Raten von 500 Franken zurückzahlen. Deutlicher ist der Integrationsgedanke der Sozialhilfe nicht ad absurdum zu führen!

Der Beobachter hilft
Der um 6000 Franken «bereicherte» Erbe einer vor Jahrzehnten fürsorgeabhängigen Familie – Erika Matter, die jahrelang um jeden Franken kämpfte und sich jetzt einen bescheidenen Wohlstand sichern will, oder Franz Jung, der für seinen Soziallohn eine Gegenleistung erbrachte – sie alle haben etwas gemeinsam: Sie haben sich gegen die Rückforderung der Sozialhilfe gewehrt. Sie suchten Rat beim Beobachter-Beratungszentrum, verhandelten, führten Beschwerde – und hatten Erfolg: Die Forderungen wurden fallen gelassen.

Die Befürworter einer Wiedergeburt des antiquierten Fürsorgestaats mögen sich darüber ärgern. Die Förderer einer modernen Sozialpolitik aber, die das Ziel der sozialen Integration vor Augen haben und nicht Sparübungen auf dem Buckel der wirtschaftlich Schwachen, freuen sich, dass die drei Beobachter-Leser das erreicht haben, was die Sozialhilfe eigentlich will: die Befreiung aus der Abhängigkeit.