Das Jahr 2000 ist ein besonderes Jahr. Auch steuerlich. Denn 20 Kantone führen am 1. Januar 2001 die Gegenwartsbesteuerung ein. Ab diesem Datum werden sie ihre Steuern nicht mehr zeitverschoben erheben. Das heisst: Basis für die Steuern 2001 werden die Einkommen und Ausgaben 2001 bilden. Die Umstellung von der bisherigen Vergangenheits- zur Gegenwartssteuer führt zu Bemessungslücken. In 15 Kantonen liegen diese in den Jahren 1999 und 2000. Die ordentlichen Einkommen und Ausgaben dieser Zeit werden steuerlich nie erfasst. Was jedoch nicht heisst, dass keine Steuern zu zahlen sind: Die aktuellen Abgaben an den Fiskus basieren noch auf den Einkommen der Vergangenheit (1997 und/oder 1998) und sind weiterhin zu leisten. Immerhin lassen sich in den Bemessungslücken steuerliche Vorteile erwirken, indem Einkommen nicht erfasst werden.

Wer sparen will, muss sich sputen

Anderseits sind Unterhaltskosten für Liegenschaften, Einkäufe in Pensionskassen, Weiterbildungs- und Krankheitskosten als ausserordentliche Aufwendungen abzugsfähig und werden je nach Kanton an bereits bezahlte oder künftige Steuern angerechnet. Aber: Die Zeit drängt. Sind Massnahmen nötig, müssen diese bis Ende Jahr getroffen sein dann kehrt schon wieder der steuerliche Alltag zurück.

Eine Steuerplanung könnte etwa so aussehen: Peter B. hat im Juni 2000 zum 50. Geburtstag von seinen Eltern 20000 Franken geschenkt erhalten. Weil er als Bauführer eine Überbauung mit grossem Einsatz termingerecht abschloss, hat ihm der Arbeitgeber 6000 Franken für Überstunden ausbezahlt. Nun will er diese 26000 Franken in die Pensionskasse investieren. Eine gute Idee?

Etwas vorweg: Das erwähnte Geburtstagsgeschenk hat nichts mit der Bemessungslücke zu tun; Peter B. wird darauf die Schenkungssteuer entrichten müssen. Weil die Überstunden im Jahr 2000 erbracht wurden, sind sie ordentliches Einkommen und fallen in die Bemessungslücke. Interessant ist der Einkauf in die Pensionskasse. Peter B. würde damit im Kanton Bern rund 7000 Franken bereits bezahlte Steuern wieder zurückerhalten.

Der Kanton Basel-Stadt kennt die Gegenwartsbesteuerung schon lange, Thurgau und Zürich haben sie vor zwei Jahren eingeführt. Tessin, Waadt und Wallis sehen den Wechsel erst per 1. Januar 2003 vor. Die übrigen 20 Kantone schalten am 1. Januar 2001 um. Während Nidwalden keine Bemessungslücke kennt, fällt diese in Genf, im Jura, in Neuenburg und Solothurn nur in das Jahr 2000. In den anderen 15 Kantonen, die auf den 1. Januar 2001 das Steuersystem wechseln, umfasst die Bemessungslücke zwei Jahre (1999 und 2000).

Jeder Kanton hat andere Gesetze

Wichtig: Weil es kaum etwas Individuelleres gibt als die Steuersysteme in der Schweiz 26 Kantone gleich 26 Gesetze , kennt jeder Kanton seine eigenen Übergangs- und Veranlagungsbestimmungen. Was in Bern möglich ist, kann in anderen Kantonen anders gehandhabt werden.

Um Ungerechtigkeiten weitgehend zu vermeiden, gibt es Vorschriften für die Bemessungslücken. Diese basieren auf dem übergeordneten Bundesrecht (Steuerharmonisierungsgesetz), weisen aber kantonale Eigenheiten auf. Etwas ist überall einheitlich: Es wird zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Beträgen unterschieden. Ordentliche Einkünfte (und Ausgaben) fallen in die Bemessungslücke, ausserordentliche Einkünfte werden vom Fiskus gepackt und führen zu einer separaten Jahressteuer, die zusätzlich zu den laufenden Steuern bezahlt werden muss. Ausserordentliche Aufwendungen fallen dagegen nicht in die Bemessungslücke und führen zur steuerlichen Anrechnung. Die (bedeutsame) Kategorie der ordentlichen Einkünfte mit Planungsmöglichkeiten umfasst die folgenden Punkte:

Lohnzahlungen. Verdienstzunahmen fallen in die Bemessungslücke, wenn sie aufgrund einer Beförderung oder durch Stellenwechsel erklärbar sind.


Überstunden, sofern diese im Bemessungslückenjahr geleistet wurden. Überstunden vor oder nach der Bemessungslücke sind ausserordentlich und bringen ebenso wie die Auszahlung von Ferienguthaben keine steuerlichen Vorteile.


Bonifikationen, Mitarbeiterbeteiligungen, Dienstaltersgeschenke. Diese Lohnbestandteile gelten als ordentlich, wenn vertragliche Grundlagen bestehen und sie auch in früheren Jahren ausgerichtet wurden. Ein- oder erstmalige Ausschüttungen, aber auch Änderungen in der Gesetzmässigkeit sind ausserordentlich.


Periodische Vermögenserträge wie Kapital- und Darlehenszinse, Dividenden, Mietzinse fallen in die Bemessungslücke. Kapitalleistungen aus Dienstverhältnis, Vorsorge, für die Nichtausübung einer Tätigkeit und Lotteriegewinne fallen nicht in die Bemessungslücke; sie werden mit einer separaten Jahressteuer erfasst.

So wie bei den Einkünften werden auch ordentliche Aufwendungen, die sich im Rahmen der Vorjahre bewegen, für einmal nicht erfasst. Das betrifft ganz konkret AHV/BVG- und andere Versicherungsabzüge, Berufskosten (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung), Schuldzinsen, aber auch die Säule 3a. Interessant sind die folgenden abzugsfähigen Ausnahmen, die das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen für den Übergang zwingend und abschliessend vorgibt:

Unterhaltskosten für Grundstücke. Sie sind ausserordentlich, wenn sie den jährlichen Pauschalabzug (je nach Kanton zwischen 10 und 20 Prozent des Liegenschaftsertrags) übersteigen. Diese wichtige und in letzter Minute einbezogene Regelung macht es möglich, dass grössere Unterhaltsarbeiten 1999 und 2000 nicht in die Bemessungslücke fallen.


Einkauf von Beitragsjahren in die zweite Säule, sofern es sich um Einkäufe zum Ausgleich individueller Deckungslücken handelt. Diese Einkäufe eröffnen interessante Planungsmöglichkeiten; sie setzen aber auch verfügbares Kapital voraus.


Weiterbildungs- und Umschulungskosten, sofern sie bereits berücksichtigte Kosten übersteigen.


Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten.

Die steuerliche Behandlung dieser ausserordentlichen Aufwendungen ist innerhalb der einzelnen Kantone unterschiedlich. Die meisten rechnen die Abzüge im Revisionsverfahren an die bereits veranlagten Steuern 1999/2000 an, was zu einer Rückzahlung führt. Oder aber die Abzüge werden auf das Jahr 2001 vorgetragen, was die künftigen Steuern mildert.

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