Daniel Leiser, Fachbereich Staat

Die Steuerbehörden in der Schweiz knüpfen die Steuerpflicht natürlicher Personen primär an den Wohnsitz. Als so genanntes Steuerdomizil gilt jener Ort, an dem sich die steuerpflichtige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Das heisst aber nicht, dass der Bürger frei wählen darf, wo er Steuern bezahlen will. Für das Steuerdomizil einer Person kommt es vielmehr darauf an, an welchem Ort sich tatsächlich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.

Dieser Lebensmittelpunkt hängt von verschiedenen Faktoren ab von der Wohn- oder der Arbeitssituation, aber auch von den familiären und gesellschaftlichen Verhältnissen. Keine Probleme ergeben sich, wenn eine Person an demselben Ort wohnt und arbeitet, wo sich auch der Familien- und Freundeskreis befindet. Es kommt aber wie im Fall von Marc T. häufig vor, dass sich jemand abwechslungsweise an seinem Arbeitsort und an einem anderen Ort aufhält. Hier gilt es nun herauszufinden, wo der Betroffene die stärkeren Beziehungen hat. Die Zeit arbeitet fürs Steueramt Nach Ansicht des Bundesgerichts können die Beziehungen zum Arbeitsort selbst dann überwiegen, wenn der ledige Steuerpflichtige jedes Wochenende zu seinen Eltern zurückkehrt etwa dann, wenn er sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet hat, mit einer Freundin zusammenlebt oder sonst über einen besonderen Freundes- oder Bekanntenkreis verfügt. Auf jeden Fall, so die obersten Richter, befindet sich der Lebensmittelpunkt bei ledigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Arbeitsort, wenn sie am Wochenendort keine familiären Beziehungen pflegen. Es sei denn, sie können das Gegenteil nachweisen.

Solange Marc T. glaubhaft machen und allenfalls mittels Billetten belegen kann, dass er mindestens alle 14 Tage sowie in den Ferien zu seinen Eltern zurückkehrt, muss das Steueramt beweisen, dass sich sein Lebensmittelpunkt dennoch am Arbeitsort befindet. Allerdings arbeitet die Zeit eher für das Steueramt, geht doch das Bundesgericht davon aus, dass sich die Bindungen zur Familie mit zunehmender Dauer lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. In einem Punkt kann Marc T. allerdings beruhigt sein: Wegen des Doppelbesteuerungsverbots darf er auf jeden Fall nur von einer Gemeinde zur Kasse gebeten werden.